Allein der Umstand, dass eine Baustelle als solche erkennbar ist, lässt Verkehrsteilnehmer nicht immer Vorsicht walten. So sind zwar besonders unter Fußgängern die Unfallraten in Baustellenbereichen hoch, Schadensersatz gibt es dennoch selten. Denn zum einen sind Straßen und Wege an sich schon nicht gefahrlos; erkennbare Baustellen sind es erst recht nicht. Genau so sah das auch das Landgericht Lübeck (LG).
Dass in einem Schwimmbad eine erhöhte Rutschgefahr besteht, sollte eigentlich in der logischen Natur der Sache liegen. Dass dem nicht so ist, beweist die Tatsache, dass sich hiermit ein Oberlandesgericht beschäftigen musste.
Eine Frau wollte das Außenbecken eines Schwimmbads verlassen, rutschte dabei jedoch aus, erlitt einen Zehenbruch und zog sich zudem eine Prellung des Steißbeins zu. Nun verlangte sie von dem Betreiber des Schwimmbads Schmerzensgeld und Ersatz der Behandlungskosten. Ihre Klage wurde aber – es wundert nicht – abgewiesen.
Im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht müssen nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, die für den Benutzer nicht oder nicht ohne weiteres erkennbar sind. Eine vollständige Gefahrlosigkeit kann dabei nicht verlangt werden. Sicherheitsmaßnahmen sind immer dann entbehrlich, wenn die Gefahrenquelle „vor sich selbst warnt“. Genau das ist im Nassbereich eines Schwimmbeckens der Fall.
Hinweis: Im Nassbereich eines Schwimmbeckens ist also keine Warnung vor einer Rutschgefahr erforderlich. Sicherheitsmaßnahmen sind nach dem Urteil generell nicht erforderlich, wenn eine Gefahrenquelle offensichtlich ist.
Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 28.08.2017 – 4 U 1176/17
Sie bestellen einen Handwerker, durch den es anschließend zu einem Schaden am Nachbarhaus kommt. Wer in einem solchen Fall haftet, musste der Bundesgerichtshof nun entscheiden.
Ein Hauseigentümer beauftragte einen Dachdecker. Der reparierte mithilfe eines Brenners das Flachdach und verursachte ein Glutnest, das abends nach Beendigung der Arbeiten zu einem Brand führte. Aber nicht nur das Haus des Auftraggebers brannte vollständig ab; auch das unmittelbar angrenzende Haus der Nachbarn wurde erheblich beschädigt. Das Nachbarhaus war versichert und die Versicherung zahlte knapp 100.000 EUR. Nun verlangt die Versicherung jedoch von den Eigentümern des abgebrannten Hauses den Ersatz des Geldes. Denn bei dem Dachdecker war wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nichts zu holen.
Tatsächlich musste der auftraggebende Hauseigentümer zahlen. Denn der Versicherung stand ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist dann gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aber auch nicht unterbinden kann. Und das war bei dem Brand der Fall gewesen. Die Eigentümer des abgebrannten Hauses hatten die Dacharbeiten veranlasst und den Handwerker ausgesucht. Sie hatten die Gefahrenquelle geschaffen und müssen den Schaden ersetzen.
Hinweis: Es handelt sich also um ein Risiko, das kaum absehbar ist. Denn ein Grundstückseigentümer, dessen Handwerker aus Versehen das Nachbarhaus in Brand steckt, haftet nach diesem Urteil. Gut, wenn der Handwerker dann selbst versichert ist.
Löst ein technischer Defekt bei einem abgestellten Pkw einen Fahrzeugbrand aus, gilt der Brand als beim Betrieb des Kfz entstanden. Der Halter haftet daher für den Schaden, der einem Dritten durch den Brand entsteht.
Ein Fahrzeugeigentümer stellte seinen Pkw auf dem Parkplatz eines Schulgeländes ab. Es geriet in Brand und verursachte bei dem daneben stehenden Fahrzeug einen erheblichen Sachschaden. Der Eigentümer verlangte von der Haftpflichtversicherung des in Brand geratenen Fahrzeugs Schadensersatz, der ihm zunächst versagt wurde.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem geschädigten Eigentümer jedoch Schadensersatz zugesprochen. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht deshalb, weil der Schaden „durch den Betrieb“ des in Brand geratenen Fahrzeugs entstanden ist. Dies ist nämlich nicht nur dann der Fall, wenn ein Schaden im Zusammenhang mit einem Transport- oder Fortbewegungsvorgang des Kraftfahrzeugs entsteht. Vielmehr reicht es aus, dass er durch eine Gefahrenquelle verursacht wurde, die mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zusammenhängt. Zu diesen Gefahrenquellen gehört insbesondere die Elektrik. Ein technischer Defekt, der zu einem Kurzschluss oder zur Entstehung eines Funkens führt, der wiederum einen Fahrzeugbrand verursacht, stellt mithin ein typisches zum Schadensersatz verpflichtendes Geschehen dar.
Hinweis: Schadensersatz wäre auch dann zu leisten, wenn der Brand auf einen Marderbiss zurückzuführen ist, der einen Kurzschluss oder einen elektrischen Funken verursacht hat. Auch hier kann argumentiert werden, dass die Fahrzeugelektrik wesentliche (Mit-)Ursache des Brands war.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2015 – 9 W 3/15
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