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Schlagwort: gemeinsamer Haushalt

Unterschied zu Verheirateten: Berechtigter Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter bei Zusammenleben mit einem neuen Partner

Kann die Mutter eines kleinen Kindes wegen dessen Betreuung nicht arbeiten, kann sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater haben, von dem sie getrennt lebt. Das gilt zunächst einmal unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind bzw. waren oder nicht. Dass sich die Situation der verheirateten bzw. geschiedenen Mutter von der ledigen dennoch unterscheidet, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hatte sich schon vor der Geburt vom Kindesvater getrennt. Mit einem neuen Partner lebte sie in einem gemeinsamen Haushalt. Gegen den Unterhaltsanspruch berief sich der Kindesvater darauf, dass dieser nur jenen zustünde, die nicht in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebten. Das – so begründete er – gelte auch im Rahmen einer nichtehelichen Partnerschaft.

Dies sah das OLG allerdings anders. Einer der Unterscheide zwischen dem Unterhaltsanspruch der ehelichen Mutter und der nichtehelichen bestehe gerade auch darin, dass dabei keine Rolle spiele, ob sie in einer neuen Partnerschaft lebe. Die entsprechenden gesetzlichen Regeln für den Unterhaltsanspruch ehelicher Mütter seien nämlich gerade nicht auf den Unterhalt für nichteheliche Mütter anzuwenden. Der Gesetzgeber habe hierzu nämlich keine entsprechende Anwendung angeordnet. Der Mutter wurde deshalb Unterhalt zugesprochen, obwohl sie in einer neuen Partnerschaft lebte.

Hinweis: Zwischen dem Unterhaltsanspruch der ehelichen und der nichtehelichen Mutter bestehen auch ansonsten gravierende Unterschiede. Es ist deshalb angezeigt, fachkundigen Rat einzuholen, wenn sich eine entsprechende Konstellation ergibt.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 03.05.2019 – 2 UF 273/17

Thema: Familienrecht

Verfestigte Lebensgemeinschaft: Intensive Bindung kann vor Ablauf von zwei Jahren den Unterhaltsanspruch verwirken lassen

An einen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten ist kein Unterhalt mehr zu zahlen, sobald dieser in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Doch wann ist eine neue Partnerschaft als „verfestigte Lebensgemeinschaft“ anzusehen? Diese Frage beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder.

Geht ein Ehegatte, der Unterhalt bezieht, eine neue Partnerschaft ein, entfällt damit noch nicht automatisch und sofort der Unterhaltsanspruch. Als verfestigt gilt diese neue Partnerschaft nämlich erst dann, wenn eine gewisse Intensität objektiv feststellbar ist und die Beziehung über eine gewisse Dauer besteht. Es wird darauf geschaut, ob ein über einen längeren Zeitraum gemeinsam geführter Haushalt vorliegt, wie das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit ist, ob größere Investitionen getätigt werden – wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims – und wie lange die Verbindung besteht. Als eine Art Faustformel entwickelt hat sich dabei der Grundsatz, dass ein Zusammenleben über zwei Jahre verlangt wird.

Was aber gilt, wenn diese Zeitspanne noch nicht erreicht ist, dafür die Partnerschaft besonders intensiv gelebt wird? Dann kann der Unterhaltsanspruch schon früher verwirkt sein. Mit Blick auf die objektiven Umstände hat dies das Oberlandesgericht Oldenburg angenommen. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau verlebte mit dem neuen Partner das Osterfest und die Sommerferien, der Mann trat als Ersatzvater bei den das Kind betreffenden Gesprächen beim Jugendamt auf, das eheliche Kind nannte ihn „Papa“, der Mann war außerdem als Partner bei Familienfeiern dabei und ließ in seinem Haus ein Zimmer für das Kind der Frau renovieren und umbauen – in Erwartung des beabsichtigten Zuzugs von Frau und Kind. Mit genau diesem Einzug der Frau und des Kindes sah das Gericht den Unterhaltsanspruch dann auch als verwirkt an – obwohl die neue Partnerschaft noch keine zwei Jahre bestand.

Hinweis: Liegt kein „klassischer“ Fall der Verwirkung vor, ist es wichtig, die umfangreiche und detaillierte Rechtsprechung zu kennen und sich mit ihr auseinanderzusetzen.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.11.2016 – 4 UF 78/16

zum Thema: Familienrecht