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Schlagwort: gemeinsamer Hausstand

Ein Kind mit dem Neuen: Eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft führt zum Wegfall des Ehegattenunterhalts

Betreut ein Ehegatte nach der Trennung ein gemeinsames minderjähriges Kind, das noch keine drei Jahre alt ist, steht ihm Unterhalt zu. Geht dieser Ehegatte jedoch eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft ein, kann dieser Anspruch entfallen. Zu den diffizilen Einzelheiten hat das Oberlandesgericht Koblenz Stellung genommen.

Eine getrenntlebende Frau betreute das erst nach der Trennung geborene eheliche Kind. Sie ging eine neue Partnerschaft ein, wurde erneut schwanger und brachte das zweite Kind zur Welt, dessen Vater der neue Partner war. Sie verlangte für sich bis zur Geburt des zweiten Kindes Ehegattenunterhalt. Dieser wurde ihr aber nur zum Teil zugesprochen.

Lebt der Unterhaltsberechtigte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft, muss ihm kein Unterhalt mehr gezahlt werden. Ein Indiz für eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft sind ein gemeinsamer Hausstand, erhebliche gemeinsame Investitionen zum Erwerb einer Immobilie oder die Geburt eines gemeinsamen Kindes.

Liegt eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft vor, ist fraglich, ab wann kein Unterhalt mehr verlangt werden kann. Im Allgemeinen muss die neue Partnerschaft dazu zwei bis drei Jahre bestehen. Bei einer Schwangerschaft ist auch deren Beginn zu berücksichtigen. Im entschiedenen Fall hatte die Frau das Kind eineinhalb Jahre nach der Trennung zur Welt gebracht. Das Gericht ging deshalb von einer verfestigten Lebensgemeinschaft nach Ablauf des Trennungsjahres aus.

Im Unterhaltsrecht ist immer den Belangen des gemeinsamen Kindes Rechnung zu tragen. Dass die Frau das gemeinschaftliche Kind betreute, nahm aber keinen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts. Da die Frau keine gegenteiligen Argumente vorbringen konnte, wurde ihr unterstellt, dass ihr neuer Partner in der Lage war, nennenswert Mittel für den gemeinsamen Haushalt zur Verfügung zu stellen. Damit war die Frau auch unter Beachtung des Umstands ausreichend versorgt, dass sie das gemeinsame Kind aus der Ehe betreut.

Hinweis: Ehegattenunterhalt ist nicht leicht zu bestimmen. Wegen der Einzelheiten ist deshalb immer die anwaltliche Unterstützung ratsam.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 13.04.2016 – 13 UF 16/16

Thema: Familienrecht

Fortsetzung des Mietverhältnisses: Zum Haushalt gehörender Dritter kann nach dem Tod des Mieters in den Mietvertrag eintreten

Stirbt eine nahestehende Person, stellt sich für die Hinterbliebenen häufig die Frage, inwieweit bestehende Verträge fortgesetzt werden und inwieweit sie in diese Verträge eintreten können oder müssen. Besonders bei Mietverträgen kann diese Frage relevant werden.

Der Erblasser wohnte fast 20 Jahre gemeinsam mit einem 26 Jahre jüngeren Mann in einer Wohnung. Es verband sie keine Liebesbeziehung, sondern ein Vater-Sohn-ähnliches Verhältnis, das von gegenseitiger Fürsorge geprägt war. Der Mann, der den verstorbenen Mieter bis zu dessen Tod aufopferungsvoll gepflegt hatte, wollte in der Wohnung bleiben. Die Vermieter erhoben jedoch Räumungsklage gegen ihn.

Das entscheidende Landgericht wies darauf hin, dass Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt führen, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintreten, sofern nicht ein Ehegatte oder Lebenspartner des Mieters eintritt. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn keine Liebesbeziehung oder Lebensgemeinschaft bestand, sondern eine freundschaftliche Verbundenheit.

Hinweis: Das Mietverhältnis endet also nicht mit dem Tod des Mieters. Lebte der Verstorbene mit einem Ehegatten, Lebenspartner oder Familienmitglied (die selbst nicht Mietpartei sind) in einem gemeinsamen Hausstand, treten diese (sofern sie dem Vermieter nichts Gegenteiliges mitteilen) in den Mietvertrag ein. Das Mietverhältnis wird somit fortgesetzt, wie es zwischen dem Vermieter und dem verstorbenen Mieter bestanden hat. Auch Dritte – etwa langjährige Freunde oder Senioren, die als Alternative zum Pflegeheim eine Wohngemeinschaft gründen – können in den Mietvertrag eintreten, solange sie einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben. Ein solcher Eintritt in das Mietverhältnis kann auch den Vorteil haben, dass ältere Mietverträge zu günstigeren Konditionen fortgesetzt werden.

Quelle: LG Berlin, Beschl. v. 17.12.2015 – 67 S 390/15

Thema: Erbrecht