Berechnung des Zugewinnausgleichs: Kein Auskunftsanspruch über das Anfangsvermögen bei einer vor dem 1.9.2009 geschiedenen Ehe
Wer mehr End- als Anfangsvermögen aus der Ehezeit mitbringt, hat folglich einen Zugewinn erwirtschaftet. Und wer von beiden Gatten in der Ehezeit mehr Zugewinn erwirtschaftet hat als der andere, muss dem anderen daher auch einen sogenannten Zugewinnausgleich leisten. Welche Auskunftsansprüche bestehen, um die Berechnungen durchführen zu können, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun geklärt.
Eine Frau verlangte Zugewinnausgleich von ihrem Mann. Dazu gab sie ihr Vermögen am Tag der Eheschließung an – das sogenannte Anfangsvermögen – und ihr Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages – das sogenannte Endvermögen. Dasselbe machte sie bei ihrem Mann und errechnete damit den ihr zustehenden Zugewinnausgleich. Der Mann widersprach und wendete ein, die Frau habe bei Eheschließung Schulden gehabt. Wegen dieser Schulden, die sie nicht in Abzug gebracht hatte, sei bei ihr mit einem niedrigeren Anfangsvermögen zu rechnen, wodurch sich der Zugewinn der Frau letztendlich auch erhöhe. Da damit die Differenz zu seinem Zugewinn geringer sei, habe er weniger oder sogar gar nichts mehr zu zahlen. Da die Frau die Schulden jedoch bestritt, stellte der Mann den Antrag, dass die Frau Auskunft über den Stand ihres Vermögens bei Eheschließung zu erteilen habe. Diesen Antrag musste BGH jedoch abweisen.
Das entsprechende Güterrecht wurde nämlich erst zum 1.9.2009 geändert. Bis dahin gab es keinen Anspruch auf die Auskunft über das Vermögen bei Eheschließung. Das Anfangsvermögen wurde daher gesetzlich mit mindestens Null angenommen. Deshalb sah es der Gesetzgeber auch als nicht nötig an, einen entsprechenden Auskunftsanspruch zu schaffen. Zudem hätten die Ehegatten schon damals ein Verzeichnis über ihr Anfangsvermögen erstellen können. Diese Gesetzeslage gilt für alle Scheidungen, die wie hier vor dem 1.9.2009 rechtskräftig wurden. Wäre die Scheidung erst nach dem 1.9.2009 rechtskräftig geworden, hätte der Mann den begehrten Auskunftsanspruch völlig zurecht gehabt. Doch auf Altfälle, so der BGH, ist dieser Anspruch nicht übertragbar.
Hinweis: Was recht ist, muss nicht immer richtig sein – die Entscheidung zeigt eine Schwachstelle der alten Gesetzeslage auf. Der BGH hat sich aber völlig korrekt als nicht berechtigt angesehen, eine gesetzgeberische Entscheidung zu korrigieren. Denn das würde gegen das Gewaltenteilungsprinzip verstoßen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 20.09.2017 – XII ZB 382/16
Thema: Familienrecht