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Schlagwort: Gleichbehandlungsgrundsatz

Individualsport im Teillockdown II: Durch einheitlichen Umgang mit Individualsportarten bleiben Fitnessstudios in NRW zu

Kennt man das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die Schließung von Fitnessstudios bei gleichzeitiger Genehmigung von Individualsport gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, fragt man sich: Was ist mit den Fitnessstudios in anderen Bundesländern? Der folgende Fall, der vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) landete, gibt hierauf eine Anwort.

Eine GmbH, die in Köln und Umgebung insgesamt elf Fitnessstudios betrieb, ging gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung vom November 2020 vor. Sie machte geltend, die Regelung greife in rechtswidriger Weise in ihre verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit ein. Insbesondere stelle die Schließung der Fitnessstudios keine notwendige Schutzmaßnahme dar, da ihre bereits etablierten Hygiene- und Rückverfolgungskonzepte eine unkontrollierte Infektionsausbreitung verhinderten.

Die Richter des OVG sahen das in diesem Fall jedoch anders. Das Verbot von Freizeit- und Amateursport in Fitnessstudios trage zur beabsichtigten Kontaktreduzierung im Freizeitbereich bei. Die bestehenden Hygienekonzepte änderten nichts daran, dass in Fitnessstudios typischerweise eine größere Anzahl wechselnder Personen in geschlossenen Räumen zusammenkäme.

Hinweis: Warum dieses Urteil sich von den bayerischen Kollegen unterscheidet? Ganz einfach: Das Land Nordrhein-Westfalen nahm in seiner Teillockdownverordnung nur individuelle Sportarten aus, die man im Freien alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen betreiben kann. Gemeinschaftsräume und bereits solche Räume von Sportanlagen, die zum Umkleiden und zum Duschen durch mehrere gleichzeitig dienen, müssen geschlossen bleiben. Somit ist diese Maßnahme als gerechtfertigt anzusehen, da sie alle betreffenden Einrichtungen gleich behandelt.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.11.2020 – 13 B 1657/20.N

 Thema: Sonstiges

Berechtigte Ungleichbehandlung: Streikbruchprämien sind ein legitimes Mittel innerhalb eines Arbeitskampfs

Ein Streik kann nahezu jeden Arbeitnehmer treffen. Deshalb sollten diese das folgende Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unbedingt kennen.

Ein Einzelhandelsunternehmen wurde bestreikt. Der Arbeitgeber versprach dabei allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen, die Zahlung einer Prämie von 200 EUR brutto pro Streiktag, wobei Teilzeitkräfte eine anteilige Zahlung erhalten sollten. Ein Arbeitnehmer war als Verkäufer mit einer Bruttomonatsvergütung von 1.480 EUR bei einer 30-Stunden-Woche vollzeitbeschäftigt tätig. Er streikte an mehreren Tagen und legte die Arbeit nieder. Trotzdem klagte er dann später die Zahlung der Prämien ein und machte einen eingeklagten Anspruch von 1.200 EUR brutto geltend. Er meinte nämlich, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei durch das Angebot des Arbeitgebers verletzt worden. Das sah das BAG allerdings etwas anders.

Der Arbeitnehmer verlor den Rechtsstreit. Zwar lag durchaus eine Ungleichbehandlung zwischen den streikenden und nicht streikenden Beschäftigten vor. Diese sah das BAG hier aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen als gerechtfertigt an. Denn letztendlich war die Zahlung der Prämien ein legitimes Mittel innerhalb des Arbeitskampfs. Grundsätzlich gibt es bei dem Streik eine Kampfmittelfreiheit sowohl für Gewerkschaften als auch für Arbeitgeber. Außerdem war die Streikbruchprämie verhältnismäßig – auch wenn sie den Tagesverdienst der Streikenden um ein Mehrfaches überstieg.

Hinweis: Ein bestreikter Arbeitgeber ist nach dem Urteil also berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zahlung einer Streikbruchprämie von der Beteiligung am Streik abzuhalten. Kein gutes Urteil für die Gewerkschaften.
 
 

Quelle: BAG, Urt. v. 14.08.2018 – 1 AZR 287/17

Thema: Arbeitsrecht

Fristlos gekündigt: Umfangreiches Brennen von privaten DVDs bei der Arbeit

Während der Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer zu arbeiten. Eigentlich ein klarer Grundsatz, der aber vielfach gebrochen wird.

In dem Fall ging es um einen Angestellten, der bei einem Oberlandesgericht IT-Verantwortlicher war. Es wurde festgestellt, dass er innerhalb von zweieinhalb Jahren über 1.100 DVDs während der Arbeitszeit gebrannt hatte. Dafür erhielt er die fristlose Kündigung. Er verteidigte sich mit dem Argument, dass nicht nur er, sondern auch andere Arbeitnehmer mitgewirkt hätten. Das machte das Bundesarbeitsgericht allerdings nicht mit. Es sieht eine Kündigung auch dann als rechtswirksam an, wenn nicht sämtliche Kopien von dem Angestellten selbst gefertigt wurden. Auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich seinen PC für private Zwecke nutzen durfte, stand einer Kündigung nicht grundsätzlich entgegen. Denn ein solch ausuferndes Vorgehen war vom Arbeitgeber sicherlich nicht erlaubt. Zudem urteilten die Richter, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz bei verhaltensbedingten Kündigungen keine Anwendung findet. Zudem waren die Taten der anderen Arbeitnehmer mit denen des IT-Verantwortlichen nicht vergleichbar.

Hinweis: Das unbefugte Kopieren von eigenen Dateien auf DVD- oder CD-Rohlinge des Arbeitgebers während der Arbeitszeit kann eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Quelle: BAG, Urt. v. 16.07.2015 – 2 AZR 85/15

Thema: Arbeitsrecht