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Schlagwort: hälftige Verteilung

Umgangs- oder Sorgerecht? Was zu tun ist, wenn eine Regelung zum Wechselmodell geändert werden soll

Das Wechselmodell etabliert sich in Sorgerechtsfragen immer mehr. Doch was sich in der Theorie so einfach anhört, ist in der Praxis schwerer als erwartet. Und wie in vielen Rechtssachen, ist auch hier eine Abänderung getroffener Vereinbarungen alles andere als einfach – so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Dresden (OLG), bei dem es einmal mehr um die feine Unterscheidung zweier Themenfelder ging.

In einem gerichtlichen Verfahren hatten die Eltern geklärt, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben solle. Zudem vereinbarten sie das Wechselmodell und klärten in diesem Zuge, wann die Kinder bei welchem Elternteil bei der „hälftigen Verteilung“ leben sollen. Nach einer gewissen Zeit kam die Mutter jedoch zu der Überzeugung, dass die Kinder doch eher bei ihr leben sollten, während dem Vater das übliche Umgangsrecht zustehen solle. Sie beantragte, ihr die elterliche Sorge zu übertragen, um über den Umfang des Umgangs bestimmen zu können.

Doch das OLG hat den Antrag zurückgewiesen. In Kindschaftssachen ist nämlich zwischen der elterlichen Sorge oder Umgangsfragen zu unterscheiden. Dabei gehört die Frage nach dem Wechselmodell in den Bereich Umgang. Darin wird eben nicht geklärt, welcher Elternteil in welchem Umfang die wesentlichen Entscheidungen zu den Fragen der Kinder zu treffen hat, sondern „nur“, wer wann mit ihnen zusammen ist. Die elterliche Sorge bleibt dabei unberührt – beispielsweise wäre die Frage, auf welche Schule die Kinder gehen sollen, weiterhin von beiden Eltern zu treffen. Da die Mutter somit den falschen Weg gegangen war, um zur alleinigen Inhaberin der elterlichen Sorge zu werden, konnte ihr Antrag keinen Erfolg haben – zu beantragen gewesen wäre eine Regelung zum Umgang.

Hinweis: Das Wechselmodell zu leben, verlangt einiges von allen Beteiligten ab. Die Idee, dass die Kinder „einfach“ zur einen Hälfte beim einen und zur anderen Hälfte beim anderen Elternteil leben, um Fragen nach dem Kindesunterhalt aus dem Weg zu gehen, ist problematisch. Und wenn sich aus Sicht eines Elternteils der eingeschlagene Weg nicht bewährt, ist es gar nicht so einfach, etwas zu korrigieren.

Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 19.02.2021 – 21 UF 32/12

Thema: Familienrecht

Unterhalt: Kindergeldverteilung bei Wechselmodell

In den meisten Fällen führen Trennung und Scheidung dazu, dass die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil leben und der andere Umgang mit den Kindern hat. Von einem Wechselmodell wird gesprochen, wenn die Kinder fast gleich viel Zeit bei jedem Elternteil verbringen. Das vollständige bzw. sogenannte paritätische Wechselmodell wird gelebt, wenn die Kinder genau hälftig ihre Zeit bei den Eltern leben. Streit gibt es dabei immer wieder bezüglich der finanziellen Folgen.

Unter anderem streiten sich die Eltern darum, wer beim Wechselmodell das Kindergeld erhält. Soweit die Eltern auf den Gedanken kommen sollten, dass es am sinnvollsten sei, das Kindergeld je hälftig an jeden Elternteil auszubezahlen, findet dieser Ansatz im Gesetz keine Unterstützung. Danach wird das Kindergeld immer nur an eine Person ausbezahlt.

Eine gerichtliche Auseinandersetzung darüber, an wen die Kindergeldkasse zahlen soll, führt meist nicht weiter. Denn egal, welcher Elternteil das Kindergeld bezieht: Geklärt ist damit noch nicht, dass der Empfänger das Kindergeld auch in vollem Umfang für sich behalten darf.

Klar ist in der Rechtsprechung nun aber, dass dann, wenn ein echtes und also voll paritätisches Wechselmodell vorliegt (im entschiedenen Fall lebten die drei gemeinsamen Kinder eine Woche bei einem Elternteil und dann die nächste beim anderen) und kein Elternteil dem andern Kindesunterhalt zahlt, der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, die Hälfte an den anderen weitergeben muss.

Hinweis: Die gerichtliche Entscheidung ist gerecht und richtig. Das Gericht betont jedoch, dass die hälftige Verteilung des Kindergeldes die wirklich vollständige und konsequente hälftige Kinderbetreuung voraussetzt.

Quelle: OLG Schleswig, Beschl. v. 10.06.2015 – 2 UF 69/14

zum Thema: Familienrecht