Eigentumsnachweis: Bei Zweifeln der gegnerischen Versicherung reicht die Vorlage des Fahrzeugbriefs nicht aus
Als ein Fahrzeughalter zu seinem ordnungsgemäß abgestellten Auto zurückkam, musste er feststellen, dass dieses beschädigt wurde. Die Reparaturkosten wurden auf etwa 1.250 EUR geschätzt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung behauptete allerdings, dass der Schaden nicht durch das bei ihr versicherte Fahrzeug verursacht worden war, und bestritt zudem im Laufe des Gerichtsverfahrens, dass der Geschädigte überhaupt Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs sei.
Das Amtsgericht Leipzig hat die Klage dann auch schließlich abgewiesen, weil der Geschädigte in der Tat nicht nachweisen konnte, dass er Eigentümer des betreffenden Wagens sei. Im Gerichtsverfahren hatte er zwar den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorgelegt; das Gericht wies den Geschädigten in seinem Urteil jedoch darauf hin, dass der Fahrzeugbrief keine Auskunft über den Eigentümer, sondern nur über den Halter des Fahrzeugs gibt. Auch der Antrag des Geschädigten auf Parteivernehmung dazu, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei, wurde abgelehnt, da die beklagte Versicherung ihre hierzu erforderliche Zustimmung verweigerte.
Hinweis: Nach einem Verkehrsunfall ist der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs schadensersatzberechtigt. Die Zulassungsbescheinigung gibt jedoch lediglich Auskunft über den Halter des Fahrzeugs, nicht über den Eigentümer, den berechtigten Fahrer oder den Versicherungsnehmer. Der Geschädigte hätte im Verfahren zum Nachweis seiner Eigentümerstellung den Kaufvertrag für das beschädigte Fahrzeug vorlegen und den Verkäufer als Zeugen benennen müssen.
Quelle: AG Leipzig, Urt. v. 05.11.2014 – 109 C 10089/13
Thema: Verkehrsrecht