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Schlagwort: Hauseigentümer

Sorgfältige Handwerkerwahl: Ist ein das Nachbarhaus schädigender Handwerker insolvent, haftet der Auftraggeber

Sie bestellen einen Handwerker, durch den es anschließend zu einem Schaden am Nachbarhaus kommt. Wer in einem solchen Fall haftet, musste der Bundesgerichtshof nun entscheiden.

Ein Hauseigentümer beauftragte einen Dachdecker. Der reparierte mithilfe eines Brenners das Flachdach und verursachte ein Glutnest, das abends nach Beendigung der Arbeiten zu einem Brand führte. Aber nicht nur das Haus des Auftraggebers brannte vollständig ab; auch das unmittelbar angrenzende Haus der Nachbarn wurde erheblich beschädigt. Das Nachbarhaus war versichert und die Versicherung zahlte knapp 100.000 EUR. Nun verlangt die Versicherung jedoch von den Eigentümern des abgebrannten Hauses den Ersatz des Geldes. Denn bei dem Dachdecker war wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nichts zu holen.

Tatsächlich musste der auftraggebende Hauseigentümer zahlen. Denn der Versicherung stand ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist dann gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aber auch nicht unterbinden kann. Und das war bei dem Brand der Fall gewesen. Die Eigentümer des abgebrannten Hauses hatten die Dacharbeiten veranlasst und den Handwerker ausgesucht. Sie hatten die Gefahrenquelle geschaffen und müssen den Schaden ersetzen.

Hinweis: Es handelt sich also um ein Risiko, das kaum absehbar ist. Denn ein Grundstückseigentümer, dessen Handwerker aus Versehen das Nachbarhaus in Brand steckt, haftet nach diesem Urteil. Gut, wenn der Handwerker dann selbst versichert ist.

Quelle: BGH, Urt. v. 09.02.2018 – V ZR 311/16

Thema: Sonstiges

Erbe ist kein Schatzfund: Der Käufer eines Hauses darf das dort eingemauerte Bargeld nicht behalten

Manchmal kommt es vor, dass ein Erblasser sein Vermögen so gut versteckt, dass es entweder gar nicht oder erst Jahre später gefunden wird.

Ein Hauseigentümer fand bei der Renovierung des neu erworbenen Hauses im Kachelofen eingemauerte Stahlkassetten mit über 300.000 DM Bargeld. Nun stellte sich die Frage, wem das Geld gehöre. Der Hauseigentümer war der Meinung, dass es sich dabei um einen Schatzfund handelte, da der ursprüngliche Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sei.

Das Gericht sah dies jedoch anders. Es war der Ansicht, dass ausreichend Indizien vorlagen, um das Geld einer früheren, inzwischen verstorbenen Hausbesitzerin zuordnen zu können. Diese Indizien waren unter anderem die Banderolen an den Banknoten aus den Jahren 1971 bis 1977 und die Aussage einer Zeugin, die angab, dass die Verstorbene mehrfach „Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken.“ geäußert hatte. Der Hauseigentümer erhielt daher nur 5.000 EUR Finderlohn, während der Rest des gefundenen Betrags an die Erben der verstorbenen Frau gingen.

Hinweis: Sofern das Erbe an ungewöhnlichen Orten aufbewahrt wird, empfiehlt es sich, den Erben oder einer Vertrauensperson Hinweise zum Auffinden der Vermögenswerte zu hinterlassen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.07.2013 – I-11 U 35/12
Thema: Erbrecht