Die Europäische Union (EU) besteht derzeit aus 27 Staaten. Viel wird über die EU reguliert. Dennoch unterscheiden sich ihre Mitgliedstaaten oft in grundsätzlichen Einstellungen – zum Beispiel bei der zur Ehe gleichgeschlechtlicher Paare. Eines ist nach dem folgenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nun aber klar: Gehen Unionsbürger in einem EU-Staat rechtmäßig eine Ehe ein, muss jeder Staat im Staatenverbund diese Ehe anerkennen.
Wie selbstverständlich tragen wir alle unseren Nachnamen, ob den ursprünglichen Familiennamen oder den freiwillig angenommenen Namen nach einer Heirat. Aber was ist, wenn der Name des namensgebenden Elternteils nicht bekannt bzw. nicht nachgewiesen ist – welchen Namen trägt dann das Kind?
Privatschriftliche Testamente sind eigenhändig zu unterschreiben. Dass diese Unterschrift unter Umständen nicht lesbar ist, spielt zwar keine wesentliche Rolle. Dass man es dabei mit der künstlerischen Freiheit jedoch besser nicht übertreiben sollte, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts München (OLG). Denn dieses besteht zu Recht darauf, dass es sich auf die Ernsthaftigkeit des letzten Willens verlassen können muss.
Hier kommt der erste Fall zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz, und den hatte auch gleich das Gericht der Europäischen Union (EuG) – eigenständiges europäisches Gericht und zudem Vorinstanz des Europäischen Gerichtshofs – zu entscheiden. Warum? Weil es hierbei um ein mutmaßliches Fehlverhalten innerhalb des EU-Parlaments ging.
Wie unterschreiben Sie? Mit vollem Namen? Oder vielleicht nur mit einem kleinen „Haken“? Dann sollten Sie dieses Urteil kennen, denn es gilt nicht nur für Rechtsanwälte.
Im vorliegenden Fall ging um die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter einen wichtigen und fristwahrenden Schriftsatz. Die Unterschrift des Rechtsanwalts bestand aus einem in die Länge gezogenen, nach oben offenen Halbkreis mit nach innen weisenden kurzen Schnörkeln. Der Gegner meinte nun, der Schriftsatz sei nicht rechtmäßig, da die Unterschrift nicht ordnungsgemäß sei.
Das sah der Bundesgerichtshof allerdings anders. Eine Unterschrift setzt danach einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus. Dieser muss individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweisen, die die Nachahmung erschweren. Ebenso muss sich dieser Schriftzug als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lassen. Dies bedeutet, dass auch ein nicht lesbarer Namenszug eine Unterschrift darstellen kann. Es kommt nur darauf an, dass der Name vollständig wiedergegeben wird – wenngleich nicht unbedingt lesbar. Wichtig aber dabei: Es darf sich nicht nur um eine sogenannte Paraphe oder Abkürzung handeln.
Hinweis: Für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliegt, kommt es also darauf an, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird. Lassen Sie es gar nicht erst auf einen solchen Rechtsstreit ankommen und prüfen Sie Ihre Unterschrift. Nicht, dass vielleicht einmal eine von Ihnen ausgesprochene Kündigung oder Ähnliches wegen einer misslungenen Unterschrift unwirksam ist.
Quelle: BGH, Beschl. v. 29.11.2016 – VI ZB 16/16 Thema: Sonstiges
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