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Schlagwort: Indizien

Erbe ist kein Schatzfund: Der Käufer eines Hauses darf das dort eingemauerte Bargeld nicht behalten

Manchmal kommt es vor, dass ein Erblasser sein Vermögen so gut versteckt, dass es entweder gar nicht oder erst Jahre später gefunden wird.

Ein Hauseigentümer fand bei der Renovierung des neu erworbenen Hauses im Kachelofen eingemauerte Stahlkassetten mit über 300.000 DM Bargeld. Nun stellte sich die Frage, wem das Geld gehöre. Der Hauseigentümer war der Meinung, dass es sich dabei um einen Schatzfund handelte, da der ursprüngliche Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sei.

Das Gericht sah dies jedoch anders. Es war der Ansicht, dass ausreichend Indizien vorlagen, um das Geld einer früheren, inzwischen verstorbenen Hausbesitzerin zuordnen zu können. Diese Indizien waren unter anderem die Banderolen an den Banknoten aus den Jahren 1971 bis 1977 und die Aussage einer Zeugin, die angab, dass die Verstorbene mehrfach „Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken.“ geäußert hatte. Der Hauseigentümer erhielt daher nur 5.000 EUR Finderlohn, während der Rest des gefundenen Betrags an die Erben der verstorbenen Frau gingen.

Hinweis: Sofern das Erbe an ungewöhnlichen Orten aufbewahrt wird, empfiehlt es sich, den Erben oder einer Vertrauensperson Hinweise zum Auffinden der Vermögenswerte zu hinterlassen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.07.2013 – I-11 U 35/12
Thema: Erbrecht

Unfallmanipulation: Für die Bewertung eines fingierten Unfalls ist das Gesamtbild aller Indizien entscheidend

Um einen Unfallhergang als Manipulation zu bewerten, ist das Gesamtbild aller einzelnen Indizien maßgeblich zu betrachten.

Auf einer Grundstückseinfahrt kam es zu einem Unfall. Ein Fahrzeug fuhr rückwärts auf das Grundstück und beschädigte hierbei einen anderen Pkw. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers lehnte die Zahlung von Schadensersatzansprüchen jedoch ab, da sie von einem manipulierten Vorfall ausging.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Auffassung der Haftpflichtversicherung bestätigt, da zahlreiche Einzelumstände vorlagen, die auf eine Unfallmanipulation hindeuteten. Zum einen war ein hochpreisiges Fahrzeug mit entsprechend hohen Reparaturkosten beteiligt, dessen Abrechnung der Reparaturkosten fiktiv erfolgen sollte. Zudem war der Unfallort auffällig, ebenso wie der Umstand, dass keine Polizei hinzugezogen wurde. Für eine Unfallmanipulation sprachen außerdem die Ausführungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen. Nach dessen Gutachten fehlte es für die verschiedenen Anstoßhöhen der Fahrzeuge an der erforderlichen Plausibilität. Zu diesen Beschädigungen hätte es nicht kommen können, wären die Fahrzeuge sehr langsam aneinander vorbeigefahren. Bei einer geringen Geschwindigkeit würde ein Auffahren schließlich bemerkt, man würde bremsen und rasch zum Stillstand kommen. Danach wäre allenfalls ein kleinflächiger Schaden anzunehmen. Im vorliegenden Fall verlief das Schadensbild aber von der hinteren Tür bis zum vorderen Kotflügel. Dieses Schadensbild geht demnach nicht konform mit dem geschilderten Unfallablauf, sondern spricht für ein bewusstes Weiterfahren. Ebenso war zu berücksichtigen, dass für den Schädiger kein plausibler Grund bestand, überhaupt so weit zurückzusetzen.

Hinweis: Ob ein manipulierter Unfall vorliegt, ist nicht aufgrund einzelner Indizien zu bewerten, sondern nach deren Gesamtbild. Im vorliegenden Fall waren die Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen ausschlaggebend, nach dessen Aussagen das Unfallgeschehen nicht als plausibel anzusehen war.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2016 – 26 U 164/15
Thema: Verkehrsrecht

Mobbingtagebuch: Nur exakt festgehaltenes Fehlverhalten hat Beweiskraft

Viele Mobbingverfahren scheitern daran, dass Betroffene das Geschehen weder darstellen noch beweisen können. Doch das muss nicht sein.

Ein Arbeitnehmer saß seit einem Motorradunfall im Rollstuhl. Nun wehrte er sich gegen angebliche Diskriminierungen, Abmahnungen und Kündigungen. Er behauptete, die Arbeitgeberin hätte unzulässige Maßnahmen ergriffen, um ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. So habe sie ihm unter anderem eine Abstellkammer als Arbeitsplatz zugewiesen, die Kommunikation mit anderen Mitarbeitern untersagt, ihm unberechtigt Abmahnungen erteilt und seine Vergütung verspätet bzw. unvollständig gezahlt. Er verlangte eine Entschädigung von mindestens 10.000 EUR. Die Arbeitgeberin sah das hingegen anders und bestritt, den Arbeitnehmer diskriminiert zu haben. Die Kündigungen sah sie als gerechtfertigt an.

Schließlich musste das Arbeitsgericht Düsseldorf entscheiden. Laut Gericht war es dem Arbeitnehmer nicht gelungen, Indizien oder Tatsachen, die für eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung gesprochen hätten, darzulegen oder zu beweisen. Die Kündigungen waren mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes rechtmäßig.

Hinweis: Mobbingbetroffene sollten stets ein Mobbingtagebuch führen. Das ist der erste und wichtigste Schritt, Mobbinghandlungen später noch exakt darstellen und beweisen zu können.

Quelle: ArbG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2015 – 10 Ca 4027/15
Thema: Arbeitsrecht