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Schlagwort: irreführende Werbung

Abfindungsrechner im Internet: Verband klagt erfolgreich gegen online suggerierte Rechtssicherheit nach Kündigungen

Das Internet und die Industrie 4.0 machen auch nicht vor den rechtsberatenden Berufen halt. Was allerdings nicht geht, zeigt dieser Fall.


Ein sogenanntes Legal-Tech-Unternehmen plante mit seinem Geschäftsmodell, sich von gekündigten Arbeitnehmern die bestehenden Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung im Fall der Unwirksamkeit der Kündigung abtreten zu lassen. Das Ziel des Unternehmens war es dabei, gegen den jeweiligen Arbeitgeber zu klagen – eine Leistung, für die es 25 % der erstrittenen Abfindung zuzüglich der Umsatzsteuer erhalten sollte.

Gegen die Bewerbung des Geschäftsmodells mithilfe eines Online-Abfindungsrechners zog ein Verband zur Förderung selbständiger beruflicher Interessen vor das Gericht. Und das mit Erfolg. Durch einen Online-Abfindungsrechner sollten sich Rechtssuchende berechnen lassen, mit welcher Abfindung sie unter Umständen rechnen können. Es würde dadurch eine gewisse Rechtssicherheit suggeriert, obwohl keine tatsächliche individuelle Prüfung erfolgt. Ferner würde suggeriert, dass das Online-Portal eine Kündigungsschutzklage erstellt, obwohl das tatsächliche Gerichtsverfahren durch Partnerrechtsanwälte durchgeführt werden würde.

Hinweis: Es handelt sich also um eine irreführende Werbung, wenn sich ein Internetportalbetreiber von einem gekündigten Arbeitnehmer den im Fall einer Unwirksamkeit der Kündigung bestehenden Abfindungsanspruch abtreten lässt. Denn hier hätte es behauptet, dass jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung habe. Letzteres stimmt aber nicht! Vielmehr muss in den meisten Fällen eine Abfindung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.

Quelle: LG Bielefeld, Urt. v. 12.12.2017 – 15 O 67/17

 Thema: Sonstiges

Onlineshops: Werbung mit „limitierter Stückzahl“ unterliegt strengen Vorgaben

Werbemaßnahmen von Unternehmen sollten stets auf ihre wettbewerbsrechtliche Korrektheit überprüft werden.

Ein Unternehmen mit Onlineshop sowie mehreren Filialen bewarb im Februar 2014 durch wöchentlich ausgeteilte Prospekte einen Staubsauger. In der Werbung befand sich der Zusatz „Nur in limitierter Stückzahl. Nur am Montag 24.02. oder ab 18 h online kaufen“. Allerdings war am 24.02. um 18.04 Uhr der angebotene Staubsauger im Onlineshop nicht mehr zu erwerben, da er ausverkauft war. Auch in mehreren Filialen war der Staubsauger zwischen 9.00 und 9.30 Uhr nicht mehr vorrätig gewesen. Ein Kunde hielt daher die Werbung für irreführend und klagte auf Unterlassung. Teilweise erhielt er Recht. Bei einer Werbung im Internet darf der Verbraucher von einer Verfügbarkeit der angebotenen Ware ausgehen. Deswegen muss das Unternehmen einen angemessenen Angebotszeitraum benennen. Eine einfache Mengenangabe reicht nicht aus. Daraus kann der Verbraucher die Möglichkeit eines Erwerbs nämlich nicht erkennen. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Werbung für die Filialen scheiterte dagegen. Es gab keine Vorhersehbarkeit einer mangelnden Bevorratung in den Filialen.

Hinweis: Die Werbung im Internet „nur in limitierter Stückzahl“ dürfte also regelmäßig wettbewerbswidrig und damit rechtswidrig sein.

Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 02.12.2015 – 902.12.2015 – 9 U 296/15

Thema: Sonstiges