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Schlagwort: Jugendamt

Mutwillige Klage: Vor dem Gang vors Familiengericht sollte ein Einigungsversuch durch andere Stellen stehen

Die Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist ein staatliches Instrument, das die Durchsetzung des eigenen Rechts auch Menschen mit geringen bzw. keinen Geldmitteln ermöglichen soll. Dass dieses Ass jedoch nicht aus dem Ärmel gezogen werden sollte, bevor mildere Mittel als der offizielle Klageweg probiert worden sind, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

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Gutachten in Sorgerechtsfällen: Gerichte müssen persönliche Anhörungen von Kindern immer auf deren Notwendigkeit prüfen

Soll Eltern die elterliche Sorge über ihre Kinder entzogen werden, sind die Voraussetzungen zu einer solchen Entscheidung hoch. Häufig bedarf es dazu vorab eines Gutachtens. Was aber gilt, wenn die Eltern die Begutachtung verweigern, musste hier das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klären.

Nach dem Tod der Kindesmutter war der Vater der Alleininhaber der elterlichen Sorge über seine fünf minderjährigen Kinder. Diese sollten nun vom Jugendamt in Obhut genommen und fremduntergebracht werden. Das Jugendamt stellte daher den Antrag, dem Vater die elterliche Sorge zu entziehen. Eine Sachverständige wurde eingeschaltet. Als diese nach der Exploration der Kinder – also einem entscheidungsorientierten Gespräch mit ihnen – ein entsprechendes schriftliches Gutachten erstellt und in der Gerichtsverhandlung mündlich erläutert hatte, lehnte der Vater sie wegen Befangenheit ab.

Das Ablehnungsgesuch des Vaters blieb allerdings genau so erfolglos wie die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung. Wegen des unterdessen eingetretenen Zeitablaufs und weiterer Fragen beauftragte das Gericht die Sachverständige mit einer Ergänzung ihres Gutachtens und einer weiteren Anhörung der Kinder. Da der Vater dem entgegentrat, ersetzte das Gericht die fehlende Zustimmung des Vaters zur weiteren Exploration durch einen Beschluss, gegen den der Vater erfolgreich vorging.

Die Begründung des OLG: Wenn sich eine erneute unmittelbare Anhörung der Kinder nicht vermeiden ließe, habe diese zwar zu erfolgen, jedoch erst nach einer vorigen Prüfung. Genau diese war vom Ausgangsgericht nicht ausreichend erfolgt. Es könne gut sein, dass die Sachverständige die weiteren Fragen auch ohne eine erneute Anhörung der Kinder hätte beantworten können. Deshalb sei dem Anliegen des Vaters – auch wenn der eigentlich die Sachverständige entbunden wissen wollte – zu entsprechen.

Hinweis: Das Gericht kann also durchaus gegen den Willen von Eltern die Begutachtung ihrer Kinder bestimmen. Es muss aber immer prüfen, ob dazu die unmittelbare Kontaktaufnahme durch die begutachtende Person vonnöten ist. Das ist auch richtig so, denn solche Begutachtungen bedeuten in aller Regel eine große Belastung für die Kinder.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 04.09.2020 – 2 UF 154/20

Thema: Familienrecht

Minderjähriger Erbe: Testamentsvollstrecker kann gleichzeitig Ergänzungspfleger sein

Sind Erben minderjährig, werden sie bei allen Rechtsgeschäften von ihren Sorgerechtsberechtigten – also in der Regel von den Eltern – vertreten, so auch bei Fällen im Zusammenhang mit einer Erbschaft. Möchte der Erblasser jedoch nicht, dass diese über das ererbte Vermögen entscheiden, kann dieser einen Ergänzungspfleger bestellen.

Eine geschiedene Frau hatte in ihrem Testament verfügt, dass ihr Bruder der Testamentsvollstrecker und Ergänzungspfleger ihrer beiden minderjährigen Kinder sein soll. Das Familiengericht bestellte jedoch das Jugendamt als Ergänzungspfleger, da es der Auffassung war, dass der Bruder nicht beide Funktionen gleichzeitig wahrnehmen kann. Dagegen wehrte sich der Bruder.

Das Gericht war der Ansicht, dass ein Erblasser grundsätzlich rechtswirksam verfügen kann, dass der Testamentsvollstrecker zugleich Ergänzungspfleger für den minderjährigen Erben in Bezug auf das ererbte Vermögen sein soll. Die Bestellung als Ergänzungspfleger scheidet nur dann aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ergänzungspfleger seine Aufgabe nicht ordnungsgemäß wahrnehmen wird – was in diesem Fall nicht gegeben war.

Das minderjährige Kind hatte jedoch selbst der Bestellung des Onkels als Ergänzungspfleger widersprochen, und dies war nach Ansicht des Gerichts von entscheidender Bedeutung. Zwar schließt der Widerspruch eines Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Bestellung der vom Erblasser als Ergänzungspfleger berufenen Person nicht grundsätzlich aus. Das Gericht ist in einem solchen Fall jedoch nicht mehr an den Willen des Erblassers gebunden und kann nach eigenem Ermessen einen anderen Ergänzungspfleger bestellen. In diesem Fall entschied es sich dazu, diese Funktion einer neutralen Stelle und damit dem Jugendamt zu übertragen, insbesondere da das Kind, das der Bestellung widersprochen hatte, fast volljährig war.

Hinweis: Unter der Ergänzungspflegschaft versteht man die Übertragung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge auf eine andere Person. Das Sorgerecht verbleibt in einem solchen Fall weiterhin beim Sorgerechtsinhaber, in diesem Fall beim geschiedenen Mann der verstorbenen Frau. Der Ergänzungspfleger erhält hingegen nur die Entscheidungsbefugnis über einen bestimmten Teilbereich, wie etwa die Verwaltung des ererbten Vermögens. Der Erblasser kann die Person des Ergänzungspflegers dabei in seinem Testament selbst bestimmen. Grundsätzlich ist es dabei auch möglich, dass ein Elternteil, das das Sorgerecht hat, zusätzlich zum Ergänzungspfleger bestellt wird. In einigen Fällen – etwa wenn die Eltern selbst Miterben sind – muss das Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 15.05.2017 – 7 WF 240/16

  Erbrecht