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Schlagwort: Kaufvertrags

Vorvertragliches Verschulden: Falsche Angabe zum Anschaffungspreis führt zu Regressansprüchen

Wer bei Verkauf einer gebrauchten Sache einen falschen Neupreis angibt, muss sich nicht wundern, wenn es später Ärger gibt. Und den gab es auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) für ein Immobilienbüro.

Im Zuge eines Hausgrundstückserwerbs kam der Käufer in den Besitz einer Einbauküche. Im Vorfeld des Kaufvertrags, der auf Vermittlung eines Immobilienbüros erfolgte, hatte dieses dem Mann eine Immobilienwertanalyse übergeben, die den Anschaffungspreis der Küche im Jahr 2013 auf rund 25.000 EUR bezifferte. Nach Zahlung des Kaufpreises und Einzug des Mannes fand dieser die Rechnung über die Küche aus dem Jahr 2012, die einen Betrag von lediglich 12.200 EUR auswies. Deshalb verlangte er die Rückerstattung von 12.800 EUR.

Das OLG verurteilte die Verkäuferin zwar – aber nur dazu, 7.320 EUR nebst Zinsen zu zahlen, da kein Sachmangel bestand. Was aber durchaus bestand, war ein Anspruch auf Zahlung wegen eines vorvertraglichen Verschuldens.

Hinweis: Die Erteilung einer vorsätzlich falschen Auskunft über einen für den Vertragsschluss wesentlichen Umstand erfüllt die Voraussetzungen für ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen. Das gilt auch für die Nennung eines zu hohen Preises.

Quelle: OLG München, Urt. v. 09.10.2019 – 20 U 556/19

Thema: Sonstiges

Fahrlässige Beweisvereitelung: Vorzeitige Entsorgung eines Mängelteils führt zum Wegfall sämtlicher Regressansprüche

Behauptet ein Käufer, dass ein Bauteil des erworbenen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufs defekt gewesen sei, darf er im Lauf der gerichtlichen Streitigkeiten eben jenes Beweismittel entsorgen lassen. Denn sonst nimmt er dem Verkäufer die Möglichkeit, die Vermutung des Vorliegens eines Mangels zu widerlegen.

Bei einem im Dezember gekauften Gebrauchtwagen trat im April des folgenden Jahres ein Defekt an der Kraftstoffhochdruckpumpe auf. Dies führte dazu, dass der Motor bei hohen Geschwindigkeiten plötzlich ausging. Mit anwaltlichem Schreiben teilte der Käufer dem Autohaus mit, dass er einen Sachverständigen mit der Begutachtung und Beweissicherung beauftragen würde. Anschließend wurde die Kraftstoffhochdruckpumpe entsorgt. Da das Autohaus sich nicht auf eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags einließ, erhob der Käufer Klage.

Das Landgericht Bielefeld hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Käufer dem Verkäufer wegen der Entsorgung der Kraftstoffhochdruckpumpe nicht die Möglichkeit gegeben hat, den Beweis zu erbringen, dass diese zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs im Dezember einwandfrei funktionierte. Dem Käufer war daher eine fahrlässige Beweisvereitelung vorzuwerfen. Er hätte erkennen können und müssen, dass die ausgebaute Kraftstoffhochdruckpumpe als Beweisobjekt benötigt werden würde, und er hätte auch ohne weiteres veranlassen können, dass dieses Bauteil nicht entsorgt wird.

Hinweis: Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass bis zum Abschluss einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung Bauteile, deren Mangelhaftigkeit behauptet wird, nicht entsorgt werden sollten. Eine Beweisvereitelung liegt immer dann vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Hierbei muss sich das Verschulden sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen – also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen.

Quelle: LG Bielefeld, Urt. v. 13.04.2016 – 22 S 239/15
Thema: Verkehrsrecht