D’Hondtsches Höchstzahlverfahren: Bundesarbeitsgericht erklärt Praxis zur Sitzverteilung bei Betriebsratswahlen für rechtmäßigDie Verteilung der Betriebsratssitze nach der bisherigen Praxis ist rechtmäßig. Ein guter Beschluss des Bundesarbeitsgerichts
Anlässlich der letzten Betriebsratswahl wurden in einem Betrieb 17 Arbeitnehmer, die für verschiedene Listen kandidiert hatten, in den Betriebsrat gewählt. Die Sitzverteilung wurde nach dem sogenannten „d’Hondtschen Höchstzahlverfahren“ vorgenommen.
Dieses Prinzip besagt, dass bei einer Listenwahl das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist (in der Regel Frauen), mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss. Einige Arbeitnehmer erklärten jedoch die Anfechtung der Wahl und zogen vor das Gericht. Sie waren der Auffassung, dass das vorgenommene d’Hondtsche Höchstzahlverfahren verfassungswidrig sei und sowohl gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl als auch gegen die Koalitionsfreiheit verstoße würde. Insbesondere bemängelten sie, dass kleine Gruppierungen benachteiligt werden würden.
Die in § 15 Abs. 1 und 2 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz vorgesehene Verteilung der Betriebsratssitze nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren ist jedoch durchaus verfassungsgemäß. Mit keinem der gängigen Sitzungsverteilungsverfahren lässt sich bei einer Verhältniswahl, bei der die Stimmen in Sitze umgerechnet werden, eine vollständige Gleichheit des Werts der Wählerstimmen im Verhältnis zu den Sitzen erzielen.
Hinweis: Die bisherigen Betriebsratswahlen sind also rechtmäßig und für die regelmäßigen Wahlen, die im Jahr 2018 stattfinden werden, gibt es endlich eine Rechtssicherheit.
Quelle: BAG, Beschl. v. 22.11.2017 – 7 ABR 35/16
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