Ersatz bei Flugverspätungen: Kombination technischer Mängel stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar
ei Verspätungen haben Luftfahrtgesellschaften in vielen Fällen Ausgleichszahlungen zu leisten. Was aber, wenn technische Probleme der Grund für die Verspätungen waren?
Eine Frau kaufte ein Flugticket für einen Flug von Quito (Ecuador) nach Amsterdam. Das Flugzeug landete in Amsterdam mit einer Verspätung von 29 Stunden. Die Fluglinie wollte sich damit herausreden, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten – nämlich eine Kombination von Mängeln. Dabei seien die Kraftstoffpumpe und die dazugehörige hydromechanische Einheit defekt gewesen, obwohl die defekten Teile ihre durchschnittliche Lebensdauer nicht überschritten hatten. Die Ersatzteile hätten erst eingeflogen werden müssen. Als die Passagierin die Zahlung einer Ausgleichsleistung für die Verspätung verlangte, wurde diese abgelehnt. Die Klage vor dem niederländischen Gericht wurde an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet. Dieser entschied nun, dass bei einem solchen technischen Problem keine „außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen, die eine Zahlungsverweigerung seitens der Luftfahrtgesellschaft rechtfertigen würden.
Hinweis: Auch bei solchen technischen Problemen müssen die Fluggesellschaften also zahlen. Etwas anderes gilt bei Sabotageakten oder terroristischen Handlungen, aber eben auch bei versteckten Fabrikationsfehlern. Der Unterschied liegt stets im Detail – die Nachweispflicht liegt hierbei allerdings eindeutig bei der Fluggesellschaft.
Quelle: EuGH, Urt. v. 17.09.2015 – C-257/14
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