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Schlagwort: Lebenshaltungskosten

PKH bei ausländischem Wohnsitz: Gericht muss die Kaufkraft aus dem Ausland mit der hiesigen vergleichen

Auch wenn man im Ausland lebt, kann man für einen deutschen Rechtsstreit in Deutschland Prozesskostenhilfe (PKH) bekommen – ein Fall, der besonders in den Grenzregionen besonders häufig auftritt, wie hier beim Familiengericht in Konstanz anlässlich einer dort durchzuführenden Scheidung – der Mann lebte in der Schweiz. In der Schweiz sind zwar die Einkünfte höher, aber auch die Lebenshaltungskosten. Deshalb rügte der Mann zu Recht, dass bei seiner Berechnung die deutschen „Freibeträge“ nach § 115 Zivilprozessordnung nicht passen. Der Fall landete schließlich beim Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG).

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Schuldanerkenntnis: Auch schriftlich abgegebene Erklärungen haben manchmal keinen Wert

Im folgenden Fall, der vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) landete, wird der alte Grundsatz „Wer schreibt, der bleibt.“ von der Theorie geschlagen, dass Papier eben doch geduldig ist. Was daraus zu lernen ist: Vereinbarungen sollten in guten Zeiten einer Beziehung schriftlich fixiert werden, denn unter Umständen ist ein Schuldanerkenntnis nach Liebesaus vor Gericht das Papier nicht wert, auf dem es geschrieben wurde.

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Zugriff aufs Baukonto: Wechselseitige Kontovollmachten berechtigen nicht zu grenzenloser Selbstbedienung

Ehegatten räumen sich oft eine wechselseitige Kontovollmacht ein. Das ist meist sinnvoll, da im Fall einer plötzlichen Verhinderung eines Ehegatten der andere dann dennoch problemlos handeln kann. Doch auch bei sinnvollen Entscheidungen können sich bekanntermaßen Schwierigkeiten ergeben. Mit solchen hatte sich das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) zu befassen.


Zwei Ehegatten wollten bauen. Auf ein im Namen der Frau geführtes Konto wurden Darlehensleistungen der Bank für den Erwerb des Grundstücks und weitere damit verbundene Ausgaben überwiesen. Der Mann hatte Vollmacht für dieses „Baukonto“. 40.000 EUR überwies er von diesem Baukonto auf ein von ihm in seinem Namen geführtes Konto. Als sich später die Ehegatten trennten, verlangte die Frau die Erstattung dieses Betrags.

Nach außen – das heißt im Verhältnis zur Bank – war der Mann durchaus befugt, die Überweisung vorzunehmen. Die Frau hatte ihm schließlich die Vollmacht über ihr Konto eingeräumt. Der Bank selber war also kein Vorwurf zu machen. Im Innenverhältnis – also im Verhältnis der Ehegatten zueinander – bedeutet eine Vollmachtserteilung wie die vorliegende üblicherweise, dass der Bevollmächtigte Überweisungen tätigen darf, die sich auf die allgemeinen Lebenshaltungskosten beziehen. Dies gilt, solange die Ehegatten nicht getrennt leben. Mit der Trennung endet auch ohne ausdrückliche Erklärung die Befugnis, über das Konto des anderen Ehegatten zu verfügen. Aber auch in der Zeit des intakten Ehelebens besteht die Vollmacht nur eingeschränkt. So darf die Vollmacht bezüglich eines Baukontos auch nur für Baukosten eingesetzt werden. Sollen andere Kosten bestritten werden, ist dies vorher abzustimmen. Andernfalls ist der Betrag zu erstatten. Und genau darauf entschied das OLG in diesem Fall.

Hinweis: Vollmachten unter Ehegatten sind normal und vernünftig. Ob dies die Notwendigkeit von Kontrollen in der intakten Ehezeit entbehrlich macht, ist zweifelhaft. In jedem Fall ist es aber angebracht, nach Trennung auch ausdrücklich etwa erteilte Vollmachten zu widerrufen.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 31.05.2017 – 13 WF 435/17

 Thema: Familienrecht

Kaufkraftunterschied: Wohnsitz im Ausland beeinflusst die Unterhaltsberechnung

Leben die Beteiligten eines Verfahrens zur Unterhaltsfeststellung in Deutschland, macht es keinen Unterschied, welcher Nationalität sie angehören. Besonderheiten gelten dagegen, wenn einer der Beteiligten seinen Wohnsitz im Ausland hat.

Ist in diesen Fällen, in denen eine der Parteien ihren Wohnsitz im Ausland hat, der Unterhalt in Deutschland nach deutschem Recht zu bestimmen, gilt eine Besonderheit: Die unterschiedliche Kaufkraft des für die Unterhaltsbestimmung maßgeblichen Einkommens bzw. Vermögens nimmt Einfluss auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Das bedeutet, dass der Unterhalt zunächst nach den Regelungen und Prinzipien bestimmt wird, als würden alle Beteiligten in Deutschland leben. Danach ist jedoch auch der Kaufkraftunterschied zu berücksichtigen.

Lebt zum Beispiel der Unterhaltspflichtige in einem Land, in dem die Lebenshaltungskosten höher sind als in dem Land, in dem der Unterhaltsberechtigte lebt, ist dies bei der Unterhaltsbestimmung zu beachten. Dem Unterhaltspflichtigen muss dann mehr verbleiben, als würde er dasselbe Einkommen in Deutschland erzielen und dort leben.

Hinweis: Es sollte dem Fachmann überlassen bleiben, die Einzelheiten zur Berücksichtigung des Kaufkraftunterschieds zu klären. Dieser ist anhand der Daten des Statistischen Amts der Europäischen Union (Eurostat) zu ermitteln.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.08.2015 – 2 UF 69/15
Thema: Familienrecht