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Schlagwort: leibliche Vater

Recht des leiblichen Vaters: Strenge Maßstäbe regeln den Anspruch auf Umgang

Werden Kinder während bestehender Ehe geboren, gelten sie als von der Mutter und dem mit ihr verheirateten Mann abstammend. Dieser ist dann zwar der rechtliche Vater, muss aber folglich nicht automatisch auch der leibliche sein. Ist er es nicht, stellt sich die Frage, welches Recht dann der leibliche Vater auf Umgang mit seinen Kindern hat.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nun mit einem Fall beschäftigt, in dem ein aus Nigeria stammender Mann ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau in Deutschland hatte. Aus der Beziehung waren Zwillinge hervorgegangen. Der Mann lebt heute in Spanien. Die Frau und ihr Mann verweigern ihm den Umgang mit den Kindern.

Das Gesetz sieht in dieser Konstellation unter gewissen Umständen ein Umgangsrecht vor. Voraussetzung ist auf Seiten des leiblichen Vaters, dass er, der keine enge Bezugsperson der Kinder ist, dies aber auch nicht werden konnte, ernsthaftes Interesse an den Kindern gezeigt haben muss.

Das ist der Fall, wenn er nach der Geburt

  • zeitnah versucht hat, die Kinder kennenzulernen,
  • sich um Kontakt bemüht,
  • den Wunsch nach Umgang artikuliert,
  • sich zu den Kindern bekannt hat sowie
  • die Bereitschaft gezeigt hat, Verantwortung für die Kinder zu übernehmen – auch finanziell.

Treffen all diese Punkte zu, muss der Umgang natürlich vor allem auch dem Kindeswohl dienen. Dabei ist zu prüfen,

  • ob der Umgang für das Kind eine seelische Belastung darstellt,
  • ob er zu einer dem Kindeswohl abträglichen Weise zu dessen Verunsicherung führt und
  • wie er sich auf die Persönlichkeitsentwicklung und die Identitätsfindung auswirkt.

Der Maßstab ist streng. Tendenziell spricht mehr für als gegen den Umgang, da das Recht darauf grundsätzlich schwer wiegt.

Nach Vollendung des 14. Lebensjahres sind die Kinder persönlich anzuhören, wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Für jüngere Kinder gilt das dann, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung sind oder die persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist.

Damit verwies der BGH den Fall zur Entscheidung zurück an das vorinstanzliche Oberlandesgericht, um diese Punkte zu prüfen und daran sein Urteil zu bemessen.

Hinweis: Die relevanten Fragen sind im Streitfall sehr genau zu prüfen. Der häufige Wunsch der Mutter und des rechtlichen Vaters, dem Kind die wahre Vaterschaft zu verschweigen, ist vom Gesetz nicht gedeckt.

Quelle: BGH, Beschl. v. 05.10.2016 – XII ZB 280/15
Thema: Familienrecht

Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Streiten zwei Väter um Anerkennung, entscheidet die sozial-familiäre Beziehung zum Kind

Der rechtliche Vater ist nicht zwingenderweise auch der biologische Vater.

Das kann entweder daran liegen, dass in einer Ehe geborene Kinder automatisch rechtlich als vom Ehemann der Mutter abstammend gelten, ohne dass dies tatsächlich zutreffen muss. Oder aber es liegt daran, dass jemand das Kind als seines anerkennt, obwohl er wissentlich nicht der leibliche Vater ist.

So weit, so gut. Was aber gilt, wenn in einem solchen Fall der tatsächliche Erzeuger als rechtlicher Vater anerkannt werden will? In dieser Konstellation kann der biologische Vater die rechtliche Vaterschaft des anderen anfechten. Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung vorliegt. Lebt das Kind also gemeinsam mit der Mutter und seinem rechtlichen Vater derart zusammen, als wäre dieser gleichsam sein Erzeuger, dringt der biologische Vater mit einem Anfechtungsverfahren nicht durch.

Was aber gilt, wenn nicht nur der rechtliche, sondern auch der biologische Vater eine sozial-familiäre Beziehung zu dem betreffenden Kind hat? In diesem Fall, so das Oberlandesgericht Hamm, kann der biologische Vater mit seinem Begehren Erfolg haben.

Die Mutter lebte mit dem Mann, der die Vaterschaft für eines ihrer Kinder anerkannte, nie zusammen. Er kümmerte sich allerdings um das Kind. In der Zeit, in der die Mutter und er ein Paar waren, kam er nahezu täglich ins Haus und hatte intensiven Kontakt zum Kind. Nach der Trennung hielt er weiterhin Kontakt zum Kind und führte ein Umgangsverfahren mit der Vereinbarung, das Kind 14-tägig am Wochenende sehen zu dürfen. Der leibliche Vater lebt dagegen im Haushalt der Mutter und damit auch mit dem Kind zusammen. Er kümmert sich um das Kind, bringt es zum Beispiel täglich in den Kindergarten und abends ins Bett. Er begehrt, statt des anderen Mannes als der Vater des Kindes zu gelten. In dieser Situation vereinte das Gericht die biologische und die rechtliche Vaterschaft.

Hinweis: Vaterschaftsanfechtungsverfahren des biologischen Vaters sind also nicht automatisch erfolglos, nur weil das Kind eine familiäre Beziehung zu seinem rechtlichen Vater hat.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 20.07.2016 – 12 UF 51/16
Thema: Familienrecht