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Schlagwort: LG Ingolstadt

Vorhaltekosten statt Nutzungsausfall: Ein Erstattungsanspruch ist auch beim Ausfallersatz aus eigenem Fuhrpark gegeben

Ein Spediteur, der nach einem Unfall den Ausfall eines Fahrzeugs während der Reparaturdauer durch ein anderes aus dem betriebseigenen Fuhrpark kompensiert, hat für den Zeitraum der erforderlichen Reparatur einen Anspruch auf Erstattung von Vorhaltekosten.

Nach einem Verkehrsunfall stritten sich die Beteiligten darum, ob und wie weit ein Anspruch auf Erstattung von Vorhaltekosten bei Ausfall einer Sattelzugmaschine einer Spedition besteht, wenn der Ausfall während der Reparatur in der betriebseigenen Werkstatt durch andere Sattelzugmaschinen der Spedition kompensiert werden konnte. Bei Vorhaltekosten handelt es sich um den betrieblichen Aufwand für die Fahrzeuganschaffung, die Kosten des Kapitaldienstes, der Unterhaltung und des Wertverlusts.

Das Landgericht Ingolstadt hat entschieden, dass es für eine solche Erstattungsfähigkeit der Vorhaltekosten nicht entscheidend ist, dass das verwendete Ersatzfahrzeug dem eigenen Fuhrpark entstammt. Eine Trennung von Vorhalten von Fahrzeugen für fremdverschuldete Ausfälle einerseits und sonstige Ausfälle andererseits sei wirtschaftlich unverhältnismäßig. Daher ist es für die Erstattungsfähigkeit ausreichend, dass der Geschädigte seine Fuhrparkreserve hinsichtlich fremdverschuldeter Ausfälle nachweislich erhöht hat und dass sich diese Vorsorge schließlich schadensmindernd auswirkt. Im vorliegenden Fall hatte der Spediteur im Durchschnitt immer zwei bis drei Lkw vorübergehend nicht im Einsatz. Angesichts dieses Umstands ging das Gericht davon aus, das der Fuhrpark so bemessen war, dass Ausfälle der Fahrzeuge durch eigene Ersatzfahrzeuge kompensiert werden konnte.

Hinweis: Anstelle von Nutzungsausfall kann eine Erstattung von Vorhaltekosten verlangt werden. Größere Unternehmen halten Fahrzeuge über den normalen Planbedarf hinaus vor und einsatzbereit, um bei Ausfall eines oder mehrerer Fahrzeuge die Aufrechterhaltung des Fahrbetriebs gewährleisten zu können.

Quelle: LG Ingolstadt, Urt. v. 10.10.2014 – 42 O 1490/13

Thema: Verkehrsrecht