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Schlagwort: LG Itzehoe

„Selbstverständlich ohne Garantie“: Außer bei arglistiger Täuschung können beim Privatkauf alle Gewährleistungen ausgeschlossen sein

Die Parteien eines Privatkaufvertrags können durch Individualvereinbarung sämtliche Gewährleistungsansprüche wirksam ausschließen. Die Formulierung in einem eBay-Inserat, dass „selbstverständlich ohne Garantie“ verkauft werden solle, kann auch von einem juristischen Laien nur in dieser Weise verstanden werden.

Ein Lkw aus ehemaligen NVA-Beständen wurde über eBay verkauft. Nach der Versteigerung schlossen Käufer und Verkäufer einen vom Käufer vorbereiteten schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung ab. Das Fahrzeug aus dem Jahr 1984 war vor Unterzeichnung des Kaufvertrags gestartet und warmgefahren worden. Kurz vor der Unterzeichnung des Vertrags ging der Motor aus und ließ sich nicht mehr starten. Der Käufer erklärte gleichwohl, dass er das Fahrzeug nehmen werde. Nach Unterzeichnung des Kaufvertrags konnte das Fahrzeug dann wieder gestartet werden. Der Käufer stellte allerdings fest, dass es max. 40 km/h fährt. Daraufhin hat er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Das Landgericht Itzehoe vertritt die Auffassung, dass die Kaufvertragsparteien einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben. Dies ergibt sich zum einen aus dem unterzeichneten schriftlichen Kaufvertrag, aber auch aus der Anzeige des Verkäufers bei eBay, wo der eindeutige Hinweis enthalten war, das „selbstverständlich ohne Garantie“ verkauft werde. Dies konnte der Käufer nur so verstehen, dass ein Ausschluss jedweder Gewährleistungsansprüche vereinbart werden sollte. Im Übrigen sei der vom Käufer behauptete Kupplungsschaden nicht bewiesen worden. Unabhängig hiervon sei auch nicht zu erkennen, dass der Verkäufer diesen gekannt oder für möglich gehalten hat, denn das Fahrzeug wurde dem Käufer mit laufendem Motor für eine Probefahrt angeboten. Wenn der Käufer dann aber den Kaufvertrag unterzeichnet, ohne überhaupt eine Probefahrt durchgeführt zu haben, geht dies auf sein eigenes Risiko und lässt auch nicht ansatzweise auf eine betrügerische Absicht des Verkäufers schließen.

Hinweis: Anders als in einem Kaufvertrag mit einem Händler können bei einem privaten Kauf Gewährleistungsansprüche wie Schadensersatz, Wertminderung oder auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen werden. In diesem Fall sind Gewährleistungsansprüche nur dann gegeben, wenn dem Verkäufer ein arglistiges Verschweigen von Mängeln nachgewiesen werden kann.

Quelle: LG Itzehoe, Urt. v. 28.07.2017 – 1 S 5/16

Thema: Verkehrsrecht

Tür auf, Lack ab! Auf einem Tankstellengelände sind die Vorschriften der StVO sinngemäß anzuwenden

Bei einer Tankstelle handelt es sich zwar um ein privates, jedoch bestimmungsgemäß jedem zugängliches Gelände, so dass für die Haftungsfrage und -verteilung die Straßenverkehrsordnung (StVO) sinngemäß anzuwenden ist.

Eine Frau fuhr auf ein Tankstelle, um an einer im hinteren Bereich liegenden Zapfsäule zu tanken. Als sie an einem Pkw vorbeifuhr, der im Bereich einer vorderen Zapfsäule stand, öffnete der Fahrer dieses Fahrzeugs die Fahrertür und zerschrammte hierdurch den rechten vorderen Kotflügel des anderen Fahrzeugs.

Das Landgericht Itzehoe hat der Geschädigten Schadensersatz in Höhe von 2/3 des ihr entstandenen Schadens zugesprochen. Ausgangspunkt für die Schadensersatzpflicht der Unfallbeteiligten ist dem Grunde nach die StVO, da es ich bei dem Unfallort zwar um ein privates, jedoch bestimmungsgemäß jedem zugängliches Gelände handelt. In der StVO ist geregelt, dass derjenige, der ein- oder aussteigt, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat. Da die entsprechende Vorschrift der StVO ihrem Wesen nach aber den fließenden Verkehr vor Gefahren aus dem ruhenden Verkehr schützen will, auf Parkplätzen und Tankstellengeländen aber vornehmlich der ruhende Verkehr geschützt werden soll, ist eine sinngemäße Anwendung der Regelung erforderlich. Dementsprechend lag die überwiegende Haftung bei dem „Türöffner“, da er sich vor dem Aussteigen nicht ordnungsgemäß nach hinten abgesichert hatte. Eine Mithaftung der Geschädigten wurde aber ebenso angenommen, weil sie nicht beweisen konnte, dass sie mit ausreichendem Sicherheitsabstand am haltenden Fahrzeug vorbeigefahren war.

Hinweis: Mit zutreffender Begründung wendet das Gericht die Vorschriften der StVO nur sinngemäß an. Auf Parkplätzen und Tankstellengeländen ist zudem das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme anzuwenden.

Quelle: LG Itzehoe, Urt. v. 23.03.2017 – 4 O 116/16
Thema: Verkehrsrecht