Bekömmliches Bier: Verbot von irreführender Brauereiwerbung
Nicht jede Bierwerbung ist erlaubt. Der Konsument hört und staunt.
Eine Brauerei hatte ihre drei Biersorten mit dem Begriff „bekömmlich“ beworben. Dagegen klagte ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Er hielt den Slogan für eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe und verwies auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Vermarktung von Wein mit der Bezeichnung „bekömmlich“ unzulässig war. Das Landgericht Ravensburg stellte sich auf die Seite des Verbands und war auch der Auffassung, dass eine unzulässige Werbung vorlag. Sie verstieß nämlich gegen eine EG-Verordnung, die gesundheitsbezogene Angaben zu Bier mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Vol.% verbietet. Dabei ist das Kriterium des Gesundheitsbezugs nach dem Wortlaut der EG-Verordnung weit gefasst. Es reicht demnach schon aus, wenn ein Zusammenhang des Lebensmittels mit der Gesundheit nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird. Und das war hier der Fall gewesen.
Hinweis: Biergenuss mag subjektiv gesehen als gesund und bekömmlich empfunden werden – Werben darf eine Brauerei mit solchen Attributen jedoch nicht.
Quelle: LG Ravensburg, Urt. v. 25.08.2015 – 8 O 34/15
Thema: Sonstiges