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Schlagwort: Luftreinhalteplan

25.000 EUR Zwangsgeld: Die unzureichende Umsetzung von Dieselfahrverboten wird für Baden-Württemberg nun teuer

Inwieweit sich ein Bundesland juristischen Beschlüssen gegenüber verweigern darf, ist allein als Frage schon heikel. So ist es auch nur logisch, dass auch die Politik zur Urteilsumsetzung gezwungen werden muss. Im Folgenden traf es das Land Baden-Württemberg, das jüngst vom Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) gemaßregelt wurde.

Baden-Württemberg war auch nach vorhergehenden Urteilen nicht vollständig seiner Pflicht nachgekommen, im Luftreinhalteplan ein Fahrverbot für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorzusehen. Das VG hat daher ein Zwangsgeld von 25.000 EUR festgesetzt, das an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen ist. Die Kammer führte in ihrem Beschluss aus, dass die in der bevorstehenden „5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans“ vorgesehenen Fahrverbote in einer „kleinen Umweltzone“ der Verpflichtung nicht genügten. Nachdem die wiederholte Festsetzung von Zwangsgeldern in nach der Verwaltungsgerichtsordnung maximal zulässiger Höhe von 10.000 EUR keinen Erfolg gebracht hätte, seien nun die Vorschriften der Zivilprozessordnung heranzuziehen. Diese ließen insbesondere Zwangsgelder bis zu 25.000 EUR sowie Zwangshaft zu.

Unter den zulässigen Maßnahmen sei stets jene auszuwählen, die den geringsten Eingriff darstelle und gleichwohl erfolgversprechend sei. Mit der bevorstehenden „5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans“ und der darin vorgesehenen „kleinen Umweltzone“ werde das Land seiner Verpflichtung zwar nicht gerecht, zeige aber die grundsätzliche Bereitschaft zum Handeln. Daher erscheine es als ausreichend, ein höheres Zwangsgeld als bisher festzusetzen, das an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen sei und daher nicht in den Landeshaushalt zurückfließe.

Hinweis: Ob mit anderen Maßnahmen eine Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte erreicht werden kann, ist für die Vollstreckung unbeachtlich. Will das Land geltend machen, es bedürfe keiner Fahrverbote in der gesamten Umweltzone mehr, steht ihm hierfür der Rechtsbehelf der Vollstreckungsabwehrklage zur Verfügung. Eine solche ist bisher nicht erhoben worden.

Quelle: VG Stuttgart, Beschl. v. 21.01.2020 – 17 K 5255/19

Thema: Verkehrsrecht

Drittes Zwangsgeld droht: Baden-Württemberg zeigt langen Atem gegen Dieselfahrverbot

Dass das Prinzip „Wer nicht hören kann, muss fühlen“ auch für Bundesländer gilt, bekommt aktuell das Land Baden-Württemberg zu spüren. Denn diesem setzte das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) zum 01.07.2019 nicht zum ersten Mal eine Frist, um der Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart endlich nachzukommen.

Die von Baden-Württemberg vorgelegten Prognosen für die Jahresmittelwerte für NO2 in der Umweltzone Stuttgart zeigen auch für die Jahre 2019 und 2020 deutliche Grenzwertüberschreitungen auf mehreren Strecken im Stadtgebiet auf. Das Land weigert sich dennoch ohne tragfähigen Grund, ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V im Luftreinhalteplan vorzusehen. Dass sich diese Überschreitungen mit den Alternativmaßnahmen – eine Busspur am Neckartor, eine Tarifreform des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart, Filtersäulen an den Messstellen sowie ein fotokatalytisch wirkender Asphalt und Fassadenanstrich – abstellen ließen, sei laut Ansicht des VG nicht dargelegt worden. Und so besteht es auf die Verpflichtung, im Luftreinhalteplan bereits jetzt Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V vorzusehen.

Bereits mit Urteil vom 26.07.2017 hatte das VG das Land dazu verurteilt, den Luftreinhalteplan für dessen Landeshauptstadt Stuttgart um entsprechende Maßnahmen zu erweitern. Nachdem das Land trotz seiner gescheiterten Sprungrevision dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, hatte das VG das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt und mit einer neuen Frist zum 16.11.2018 die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes von 10.000 EUR angedroht.

Auch hier sperrte sich das Land erfolglos – seine hiergegen erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) zurückgewiesen. Folglich gab das VG nun auch dem erneuten Vollstreckungsantrag statt und hat nun eine Frist bis zum 01.07.2019 gesetzt, um die Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart endlich umgesetzt zu sehen. Und für den Fall, dass das Land dieser Verpflichtung wieder nicht fristgerecht nachkommt, wird ein erneutes Zwangsgeld von 10.000 EUR angedroht.

Hinweis: Bei dem bisherigen Verlauf der Geschichte ist davon auszugehen, dass auch dieser Beschluss nicht einfach akzeptiert und umgesetzt, sondern dagegen Beschwerde beim VGH eingelegt wird.

Quelle: VG Stuttgart, Beschl. v. 26.04.2019 – 17 K 1582/19

Thema: Verkehrsrecht