EU-weite Arbeitnehmerrechte: Die Bedingungen und Verlängerungsoptionen befristeteter Arbeitsverträge haben ihre Grenzen
Befristete Arbeitsverträge sind heute an der Tagesordnung. Gesetzgeber und Gerichte schränken die Möglichkeiten der Befristung jedoch immer weiter ein.
Eine Krankenschwester war von Februar 2009 bis Juni 2013 dank acht befristeter Arbeitsverträge in Spanien für ein Krankenhaus tätig. Die Befristungen wurden vom Krankenhaus jeweils mit dem Hinweis „Ausführung bestimmter zeitlich begrenzter, konjunktureller oder außerordentlicher Dienste“ gerechtfertigt. Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Auslaufen der letzten Befristung klagte die Krankenschwester – und die Angelegenheit landete vor dem Europäischen Gerichtshof. Dieser urteilte, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Personalbedarfs abzuschließen, wenn dieser Bedarf in dieser Form gar nicht besteht. Die EU-Mitgliedstaaten müssen zur Verhinderung eines missbräuchlichen Umgangs mit Befristungen in ihrer Gesetzgebung mindestens einen der drei folgenden Punkte durch ein Mittel ihrer Wahl regeln:
die sachlichen Gründe, die die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen,die insgesamt maximal zulässige Dauer, für die solche aufeinanderfolgenden Verträge geschlossen werden können, unddie zulässige Zahl ihrer Verlängerungen.
Die spanischen Gesetze sehen keine dieser geforderten Beschränkungen vor. Die Krankenschwester wird ihre Klage gewinnen.
Hinweis: Eine befristete Beschäftigung zur Abdeckung eines dauerhaften Personalbedarfs ist nicht möglich – auch nicht in der Bundesrepublik.
Quelle: EuGH, Urt. v. 14.09.2016 – C-16/15
Thema: Arbeitsrecht