Beschaffenheitsvereinbarung: Falsche Informationen an den Käufer können zum Rücktritt vom Kaufvertrag führen
Haben die Kaufvertragsparteien im Rahmen ihrer Verhandlungen über die steuerliche Einordnung eines Fahrzeugs gesprochen, kann hierin eine Beschaffenheitsvereinbarung gesehen werden.
Von einem Autohaus wurde ein Vorführwagen, ein Pick-Up, zum Verkauf angeboten. In der Zulassungsbescheinigung ist das Fahrzeug als Lkw eingestuft und auch der Prospekt über das Auto weist eine Zulassung als Lkw aus. Nach dem Kauf wurde das Fahrzeug steuerlich jedoch als Pkw eingestuft und die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 394 EUR festgesetzt. Die Käuferin erklärte wegen verschiedener Mängel – unter anderem auch wegen der steuerrechtlichen Einstufung des Fahrzeugs – den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat das Autohaus zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt. Zwar sei ein allgemein gehaltenes Gespräch über die steuerliche Einordnungsmöglichkeit eines Fahrzeugs noch nicht als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen. Im vorliegenden Fall hatten die Kaufvertragsparteien allerdings aufgrund konkreter Rückfragen bei ihren Verhandlungen über die steuerliche Einordnung des Pick-Ups gesprochen, und der Geschäftsführer des Autohauses hatte erklärt, dass das Fahrzeug als Lkw besteuert werde. Somit lag eine Vereinbarung über die steuerliche Einordnung des Pick-Ups und damit über dessen Beschaffenheit vor. Da das Fahrzeug als Vorführfahrzeug bei dem Autohaus zugelassen war, muss dem Geschäftsführer außerdem die steuerliche Einordnung des Fahrzeugs bekannt gewesen sein, weshalb der Käufer auf die Verlässlichkeit und Verbindlichkeit seiner Antwort vertrauen durfte.
Hinweis: Treffen die Kaufvertragsparteien eine Beschaffenheitsvereinbarung, kann bei deren Nichtvorliegen vom Kaufvertrag zurückgetreten werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand nennt und der Verkäufer diesen zustimmt.
Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2016 – 10 U 53/16
Thema: Verkehrsrecht