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Schlagwort: Nutzung

Kündigung trotz Betriebsübergangs? Neue Anschrift mit Bestandsmobiliar nicht zwangsläufig Zeichen für Fortführung des Betriebs

Eine neue Adresse unter selbem Namen, in die auch das bestehende Mobiliar gebracht wird, deutet augenscheinlich auf einen völlig üblichen Umzug hin. Doch heißt das bei einem Unternehmen automatisch auch, dass es willens ist, dort seinen Betrieb fortzuführen, obwohl es sich inmitten eines Insolvenzverfahrens befindet? Das Arbeitsgericht Herford (ArbG) prüfte nach, ob eine frische Adresse oder gar die Nutzung einer Marke zwangsläufig für eine Weitergabe des Betriebs spricht.

Im Unternehmen arbeitete seit langer Zeit eine Beschäftigte in der Auftragsbearbeitung, die zudem den Betriebsrat führte. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31.03.2025 legten Leitung und Betriebsrat sofort fest, dass der Betrieb abgewickelt werden solle. Noch am selben Tag gingen mehrere Kündigungen heraus. Im Mai 2025 verschärfte sich die finanzielle Lage weiter, so dass Firma und Betriebsrat schriftlich beschlossen, die gesamte Produktion endgültig zu beenden. Die Beschäftigte gehörte zu 64 Betroffenen. Am 28.05.2025 kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.08.2025. Die Beschäftigte meinte jedoch, der Betrieb sei nicht wirklich stillgelegt worden, und verwies auf eine neu genutzte Anschrift, einen Presseartikel zur Fortführung der Marke sowie das Abholen einzelner Möbelstücke. Für sie deutete dies darauf hin, dass die Tätigkeit an anderer Stelle weiterging.

Das ArbG sah das jedoch anders und hielt die Kündigung durchaus für zulässig. Nach seiner Einschätzung stand bereits lange vor der Kündigung fest, dass die Firma ihre Arbeit komplett einstellen werde. Zudem bestätigte ein unterschriebener Interessenausgleich, dass keine Produktion mehr stattfinden werde und lediglich noch die Abwicklung laufe. Die Räume waren bereits vollständig geleert, und da diese Angaben nicht bestritten wurden, galten sie als sicher. Ebenfalls stellte das Gericht klar, dass für einen Übergang an einer neuen Stelle eine wirtschaftliche Einheit im Kern bestehen bleiben müsse - und genau davon konnte hier keine Rede sein: Denn weder gingen zentrale Maschinen noch wesentliche Arbeitsbereiche oder größere Teile der Belegschaft über. Das Mitnehmen einzelner Dekorationsstücke oder Möbel spiele dabei keine Rolle. Die spätere Nutzung der Marke an einem anderen Ort reiche ebenfalls nicht aus. Die neue Anschrift erklärte sich laut Firma allein durch den auslaufenden Mietvertrag.

Hinweis: Ein Betriebsübergang setzt mehr voraus als neue Räume oder Markenrechte. Entscheidend ist, dass ein Betrieb im Kern weitergeführt wird. Ohne diesen Kern bleibt eine betriebsbedingte Kündigung möglich.

Quelle: ArbG Herford, Urt. v. 02.10.2025 - 3 Ca 418/25

Haushaltszuweisungsverfahren: Wer nach der Trennung Haushaltsgegenstände alleine nutzt, muss Nutzungsentschädigung zahlen

Trennen sich Eheleute, muss auch der Haushalt aufgeteilt werden. Eine Möglichkeit hierzu ist das sogenannte Haushaltszuweisungsverfahren: Nutzen Ehegatten in der Trennungszeit einen Haushaltsgegenstand allein, müssen sie dem anderen dafür eine Gebühr bezahlen. Wie hoch diese ausfällt, bestimmt das Gericht, so wie in diesem Fall der Bundesgerichtshof (BGH).

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Erbschaftsbesitzer oder nicht? Keine automatischen Auskunftsansprüche gegenüber Hausgenossen eines Erblassers

Wer Gegenstände aus einer Erbschaft in Besitz nimmt, ohne selbst Erbe zu sein, wird als "Erbschaftsbesitzer" bezeichnet und ist Erben gegenüber grundsätzlich zur Herausgabe dieses Besitzes verpflichtet. Damit der Erbe feststellen kann, ob Gegenstände unberechtigterweise im Besitz eines solchen Erbschaftsbesitzers sind, steht ihm ein Auskunftsanspruch zu. Dieser war Kern eines Rechtsstreits vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG).

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Gegen Treu und Glauben: Wer zu lange wartet, verliert Auskunftsansprüche gegenüber Hausgenossen des Erblassers

Wer zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat, ist verpflichtet, Erben Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. Einen solchen Auskunftsanspruch machte der Erbe eines im Jahr 2019 verstorbenen Erblassers gegen die Beklagten geltend - ein Fall für das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG).

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Planungsrecht

Planungsrecht

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Als Instrumente der Stadtentwicklung haben sie zudem die Aufgabe, Lebensräume menschenwürdig zu gestalten, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

Baurecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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