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Schlagwort: Nutzungsmöglichkeit

Pandemische Betriebsbeschränkungen: Wer extreme Belastung durch Störung der Geschäftsgrundlage nicht nachweist, muss Miete weiterzahlen

Mietmängel gibt es viele. Liegt ein solcher vor, kann der Mieter die Miete entsprechend mindern. Der folgende Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging, drehte sich ein weiteres Mal um die Frage, wie es sich hierbei mit Einschränkungen des Betriebs wegen der Corona-Pandemie verhält.

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Arbeitsweg und Kinderversorgung: Anspruch auf Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung auch ohne explizit geäußerten Nutzungswillen

Wieder einmal war es für ein Gericht an der Zeit, sich mit dem allseits strittigen Verkehrsrechtsthema der fiktiven Abrechnung zu beschäftigen. Das Amtsgericht Kiel (AG) musste dabei die Frage klären, ob und wann einem Geschädigten der Ersatz des Nutzungsausfalls seines unverschuldet beschädigten Fahrzeugs zu erstatten ist.

Das Fahrzeug des Geschädigten wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten rechnete er gegenüber der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung fiktiv ab. Diese wurden erstattet, nicht jedoch der ebenfalls geltend gemachte Nutzungsausfall. Die Versicherung argumentierte, der Geschädigte rechne fiktiv ab; er habe deshalb den erforderlichen Nutzungswillen nicht dokumentiert.

Das AG sprach ihm dennoch für die vom Sachverständigen ermittelte Reparaturzeit Nutzungsausfall zu. Selbst wenn der Geschädigte eine Abrechnung auf fiktiver Basis geltend macht – der Anspruch ist alles andere als fiktiv. Dieser dient vielmehr dem Ausgleich eines tatsächlich entstandenen und fühlbaren Nutzungsausfalls. Daher ist es dem Geschädigten – im Rahmen der Erforderlichkeit einerseits und der Verhältnismäßigkeit andererseits – auch bei fiktiver Abrechnung des Sachschadens unbenommen, dem Schädiger auch alle Zeiträume in Rechnung zu stellen, die laut Gutachten für die Reparatur erforderlich sind. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfällt laut AG auch nicht deshalb, weil der Geschädigte angeblich keinen Nutzungswillen gehabt habe. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Geschädigte durchaus einen Nutzungswillen hatte. Er benutzte das Fahrzeug regelmäßig für seinen Arbeitsweg und/oder, um seine Kinder zur Schule und anderweitigen Aktivitäten zu bringen.

Hinweis: Das Urteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach hat der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft bzw. eine Reparatur nicht durchgeführt hat. Die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens ist grundsätzlich geeignet, Zeit und Kraft zu sparen, so dass die dadurch gewonnenen Vorteile als „Geld“ zu betrachten sind. Auch hat der Geschädigte finanzielle Mittel zur Anschaffung und Haltung des Fahrzeugs eingesetzt, um den damit verbundenen „geldwerten“ Vorteil zu erreichen.

Quelle: AG Kiel, Urt. v. 21.05.2021 – 107 C 19/21

Thema: Verkehrsrecht

Nutzungsausfallentschädigung: Nur für tatsächlich ausgefallene Nutzungsmöglichkeit wird gezahlt

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt die Nutzungsmöglichkeit und den Willen zur Nutzung des beschädigten Fahrzeugs voraus.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall wurde der Halter eines Pkw verletzt und arbeitsunfähig krankgeschrieben. Neben Schmerzensgeld verlangte er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung auch eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlte pauschal einen Betrag von 100 EUR und begründete ihre Entscheidung damit, dass die Zahlung von Schmerzensgeld in der Regel die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung ausschließe.

Das Amtsgericht Leverkusen gab der Versicherung Recht. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte eine Nutzungsmöglichkeit und einen Nutzungswillen in Bezug auf das geschädigte Fahrzeug hat. Die sogenannte Darlegungs- und Beweislast für die Beeinträchtigung durch entfallende Nutzungsmöglichkeiten und den erforderlichen Nutzungswillen trägt hierbei der Geschädigte. Eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Verletzung des Fahrzeugbesitzers schließt dabei Ansprüche wegen Nutzungsentschädigung aus, sofern das Fahrzeug nicht bereits vor dem Unfall anderen Familienangehörigen konkret zur Nutzung zur Verfügung stand und ein Zweitfahrzeug nicht vorgehalten wurde. Dies hat der Geschädigte hier nicht vorgetragen und auch keinen Beweis angeboten. Er hat lediglich pauschal behauptet, bei dem beschädigten Fahrzeug handele es sich um ein Familienfahrzeug. Dass bzw. welchen Familienangehörigen das Fahrzeug vor dem Unfall konkret zur Nutzung zur Verfügung stand, hat er nicht vorgetragen.

Hinweis: Ob ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, hängt nicht so sehr davon ab, ob der Betroffene arbeitsunfähig war, sondern vielmehr davon, ob er fahrunfähig war. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat beispielsweise in einem Fall Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen, in dem der Geschädigte trotz Muskelfaserrisses in der Schulter Auto fahren konnte.

Quelle: AG Leverkusen, Urt. v. 14.07.2015 – 24 C 585/14 
Thema: Verkehrsrecht