Zeitig vorsorgen: Unlesbares eigenhändig geschriebenes Testament ist unwirksam
Immer wieder kommt es zwischen Erben zu Streitigkeiten, wenn der Verstorbene seine Erbfolge nicht klar geregelt hat. Dies kann auch der Fall sein, wenn zwar ein Testament hinterlassen wurde, dieses jedoch unleserlich ist.
Eine ältere Dame hatte ein Testament hinterlassen, das sie seinerzeit zusammen mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann verfasst hatte. Darin war jedoch nur geregelt, welche Art der Bestattung sie sich wünschten. Daher trat die gesetzliche Erbfolge ein, und die Tochter des Ehepaars wurde zur Alleinerbin. Vor Gericht legte dann jedoch eine Pflegekraft der Verstorbenen ein Testament vor, das diese zwei Monate vor ihrem Tod verfasst und in dem sie die Pflegekraft als Alleinerbin und nicht die Tochtereingesetzt habe. Das Testament war allerdings unlesbar und konnte auch mithilfe einer Schriftsachverständigen nicht vollständig entziffert werden.
Daher sah das Gericht das Testament als unwirksam an – die Tochter blieb aufgrund der gesetzlichen Erbfolge somit Alleinerbin.
Hinweis: Ein Testament kann grundsätzlich durch eigenhändige und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Ist es jedoch nicht lesbar, hat es keine Wirksamkeit – die gesetzliche Erbfolge kommt dann zur Anwendung. Daher empfiehlt es sich, das Testament mithilfe eines fachkundigen Anwalts zu verfassen und es bei ihm oder dem Amtsgericht zu hinterlegen, so dass es nicht abhanden kommen kann.
Alternativ kann ein Testament auch zur Niederschrift bei einem Notar errichtet werden.
Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16.07.2015 – 3 Wx 19/15
Thema: Erbrecht