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Schlagwort: OVG Niedersachsen

Neues zur Abschnittskontrolle: Novelle des niedersächsischen Polizeigesetzes bringt Section Control zurück auf die Straße

Nachdem das Verwaltungsgericht Hannover dem Land Niedersachsen im Frühjahr noch untersagte, Fahrzeuge mittels der sogenannten „Abschnittskontrolle“ (Section Control) auf der B 6 zu überwachen, brachte eine Gesetzesnovelle das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (OVG) nun dazu, den Einsatz der vom Land Niedersachsen erprobten Geschwindigkeitsüberwachungsanlage neu zu bewerten.

Die Besonderheit dieser, in anderen europäischen Ländern schon länger eingesetzten, Art der Geschwindigkeitsüberwachung besteht darin, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere (hier rund zwei Kilometer umfassende) Strecke ermittelt wird. Deshalb werden dort bei Ein- und Ausfahrt die Kennzeichen aller Fahrzeuge vorsorglich erfasst – und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit. Die erstinstanzlich unterlegene Polizeidirektion Hannover hatte zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen, dass mit dem Ende Mai 2019 wirksam gewordenen § 32 Abs. 7 des niedersächsischen Polizeigesetzes (NPOG) die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung geschaffen worden und auf diese aktuelle Rechtslage abzustellen sei.

Das OVG ist der Auffassung der Polizeidirektion gefolgt, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des maßgebenden § 32 Abs. 7 NPOG keine durchgreifenden Bedenken mehr bestünden. Schließlich sei die Rechtslage gerade für die Pilotanlage auf der B 6 novelliert worden. Daher sei der Einsatz der dortigen Anlage nunmehr auch gerechtfertigt. Jedenfalls sind dem betroffenen Fahrzeugführer sowohl der Standort der Anlage als auch seine datenschutzrechtlichen Informationsrechte hinreichend bekannt.

Hinweis: Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen. Diese von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Geschwindigkeitsüberwachungsanlage kann daher wieder in Betrieb genommen werden.
 

Quelle: OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.11.2019 – 12 LC 79/19

Thema: Verkehrsrecht

Section Control bleibt verboten: Öffentliches Interesse darf nicht als Totschlagargument bei Grundrechtsverletzungen herhalten

Zur als „Section Control“ bekannten Abschnittskontrolle hatte das Verwaltungsgericht Hannover (VG) am 12.03.2019 einen Beschluss erlassen, der die Überwachung von Fahrzeugen auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen durch die zuständige Polizeidirektion vorläufig untersagte. Ob die eingelegte Beschwerde der Direktion vor dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (OVG) nun Erfolg hatte, lesen Sie hier.

Bei der eingesetzten Art der Geschwindigkeitsüberwachung werden Durchschnittsgeschwindigkeiten über eine längere, rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der überwachte(n) Strecke vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst – und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit. Die vom ursprünglichen Antragsteller vermutete Grundrechtsverletzung musste das VG daher im Frühjahr als gegeben ansehen. Dass die Polizeidirektion das öffentliche Interesse hier als vorrangig ansieht, reicht ohne tiefergehende Argumentation jedoch nicht aus.

Die Beschwerde der Polizeidirektion Hannover gegen den Beschluss des VG wurde durch das OVG daher auch zurückgewiesen. Ausschlaggebend hierfür war, dass sich die Polizeidirektion Hannover mit den tragenden Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht hinreichend auseinandergesetzt hatte. Sie hat vor allem nicht dargelegt, warum der Antragsteller die vom VG in der Abschnittskontrolle gesehene Grundrechtsverletzung im überwiegenden öffentlichen Interesse vorübergehend hinnehmen müsse. Daher war es hier auch irrelevant, dass es künftig womöglich eine taugliche Rechtsgrundlage für die Abschnittskontrolle gibt, sofern der Landtag – wie angekündigt – zeitnah eine entsprechende Änderung des Niedersächsischen Gesetzes für Sicherheit und Ordnung beschließt.

Hinweis: Gegen die Entscheidung des OVG in dem Eilverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben. Die unterlegenen Beteiligten können allerdings bei einer Änderung der Rechtslage eine erneute gerichtliche Überprüfung beantragen.

Quelle: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10.05.2019 – 12 ME 68/19

Thema: Verkehrsrecht