Formgültige Unterschrift: Auch ein unlesbarer Schriftzug kann die Identität des Unterzeichners ausreichend kennzeichnen
Wie unterschreiben Sie? Mit vollem Namen? Oder vielleicht nur mit einem kleinen „Haken“? Dann sollten Sie dieses Urteil kennen, denn es gilt nicht nur für Rechtsanwälte.
Im vorliegenden Fall ging um die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter einen wichtigen und fristwahrenden Schriftsatz. Die Unterschrift des Rechtsanwalts bestand aus einem in die Länge gezogenen, nach oben offenen Halbkreis mit nach innen weisenden kurzen Schnörkeln. Der Gegner meinte nun, der Schriftsatz sei nicht rechtmäßig, da die Unterschrift nicht ordnungsgemäß sei.
Das sah der Bundesgerichtshof allerdings anders. Eine Unterschrift setzt danach einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus. Dieser muss individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweisen, die die Nachahmung erschweren. Ebenso muss sich dieser Schriftzug als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lassen. Dies bedeutet, dass auch ein nicht lesbarer Namenszug eine Unterschrift darstellen kann. Es kommt nur darauf an, dass der Name vollständig wiedergegeben wird – wenngleich nicht unbedingt lesbar. Wichtig aber dabei: Es darf sich nicht nur um eine sogenannte Paraphe oder Abkürzung handeln.
Hinweis: Für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliegt, kommt es also darauf an, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird. Lassen Sie es gar nicht erst auf einen solchen Rechtsstreit ankommen und prüfen Sie Ihre Unterschrift. Nicht, dass vielleicht einmal eine von Ihnen ausgesprochene Kündigung oder Ähnliches wegen einer misslungenen Unterschrift unwirksam ist.
Quelle: BGH, Beschl. v. 29.11.2016 – VI ZB 16/16
Thema: Sonstiges