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Schlagwort: Personalleiter

Zulässige Beeinflussung: Arbeitgeber trifft bei Betriebsratswahlen kein striktes Neutralitätsgebot

Dieser Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erstaunt, da er die Neutralität des Arbeitgebers bei Betriebsratswahlen eindeutig infrage stellt.

Vor einer Betriebsratswahl hatte der Personalleiter eines Unternehmens mitgeteilt, dass jeder, der einer bestimmten Kandidatin seine Stimme gebe, Verrat begehe. Ebenso hatte er Mitarbeiter angesprochen, ob sie sich zur Wahl stellen. Dabei hatte er ganz offen angeregt, eine alternative Liste aufzustellen, und auch gezielt um Kandidaten geworben. Die Intervention der Geschäftsleitung führte dann zur Gründung einer weiteren Liste und damit zu einer Beeinflussung des Wahlergebnisses. Das wollten drei Arbeitnehmer nicht hinnehmen und klagten.

Das BAG war aber der Auffassung, dass nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, über die Wählbarkeit und über das Wahlverfahren verstoßen worden war. Es darf niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Untersagt ist demnach jede Benachteiligung oder Begünstigung etwa durch eine finanzielle Unterstützung der Kandidaten mit dem Ziel der Wahlbeeinflussung und der Stimmenkauf der Arbeitnehmer. Die Vorschrift untersagt aber nicht jede Handlung, die geeignet sein könnte, die Wahl zu beeinflussen. Es ergibt sich gerade kein striktes Neutralitätsgebot des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen. Die Äußerungen des Personalleiters waren weder eine Androhung von Nachteilen noch das Versprechen von Vorteilen. Auch die Anregung, eine alternative Liste aufzustellen und gezielt zu bewerben, war keine verbotene Wahlbeeinflussung.

Hinweis: Das Verfahren hätten die Betriebsräte besser nicht angestrebt. Denn nun steht fest, dass es bei Betriebsratswahlen kein striktes Neutralitätsgebot des Arbeitgebers gibt und der Arbeitgeber sogar dazu auffordern kann, eine arbeitgeberfreundliche Liste zu gründen.

Quelle: BAG, Beschl. v. 25.10.2017 – 7 ABR 10/16

Thema: Arbeitsrecht

Arbeitszeugnisse: Es besteht kein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber persönlich unterschreibt

Arbeitszeugnisse bieten zahlreiche Anlässe für gerichtliche Auseinandersetzungen. Nun gibt es auch ein Urteil zur Frage, wer ein Zeugnis eigentlich unterschreiben darf bzw. muss.

Im zugrundeliegenden Fall war eine Ärztin mit einer kleinen Praxis vom Arbeitsgericht (AG) verurteilt worden, einer ihrer Arbeitnehmerinnen ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Daran hielt sich die Ärztin auch. Unterschreiben ließ sie das Zeugnis allerdings von ihrem Sohn, der in der Praxis als Personalleiter tätig war. Das wollte die Arbeitnehmerin nicht akzeptieren: Die Ärztin sollte das Zeugnis selbst unterschreiben. Sie beantragte deshalb die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erfüllung des vor dem AG geschlossenen gerichtlichen Vergleichs. Die Ärztin musste das Zeugnis jedoch nicht selbst unterzeichnen, wie das Landesarbeitsgericht entschied.

Arbeitszeugnisse müssen nicht zwingend vom Arbeitgeber unterschrieben werden. Es kann auch der Personalleiter beauftragt werden. Diese Grundsätze gelten auch in kleinen Betrieben.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten ihre Zeugnisse zeitnah nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses anfordern. Die Rechtsprechung ist hier manchmal zurückhaltend und schon nach wenigen Monaten kann der Anspruch verwirkt sein.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.06.2016 – 1 Ta 68/16
Thema: Arbeitsrecht