Plagiatsverbot: Kleine Ausstattungsdetails rechtfertigen keinen Wegfall der Verwechslungsgefahr
Wie weit das Verbot des Verkaufs von Plagiaten reicht, zeigt das Oberlandesgerichts Hamm nun auf.
Eine Dortmunder Einzelhändlerin verkaufte Taschen. Diese waren nahezu identisch mit Handtaschen der „Le-Pliage“-Serie des französischen Herstellers Longchamp. Im Detail vorhandene Unterschiede rechtfertigten angesichts der Übereinstimmung der grundlegenden Gestaltungsmerkmale keine andere Bewertung. Mit den „Le-Pliage“-Handtaschen ist Longchamp bereits seit 1994/1995 auf dem deutschen Markt vertreten. Auch heute noch weisen die Taschen in Form, Farbe, Gestaltung und Material Produktmerkmale auf, die ihre wettbewerbliche Eigenart begründeten. Selbst der wesentlich geringere Preis mit 24,95 EUR konnte an der Verwechslungsgefahr nichts ändern. Denn ein Verbraucher weiß nicht, ob es sich um eine günstige Modellvariante handelt oder um ein günstiges Lizenzprodukt.
Hinweis: Der Handel mit Imitaten kommt den Händler teuer zu stehen, wenn er für seine bisherigen Verkaufsgeschäfte Schadensersatz leisten muss. Es gehört heutzutage zu den allgemeinen Risiken eines Einzelhändlers, sich mit solchen Rechtsstreitigkeiten konfrontiert zu sehen. Warum ausgerechnet die Dortmunder Einzelhändlerin als Beklagte ausgewählt wurde, weiß allerdings auch niemand.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 16.06.2015 – 4 U 32/14
Thema: Sonstiges