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Schlagwort: Quelle: AG Heidenheim

Totalschaden: Zweimalige Abschleppkosten sind nicht zu erstatten

Der Geschädigte kann nach einem Unfall grundsätzlich nur die Kosten ersetzt verlangen, die beim Abschleppen seines Fahrzeugs zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt anfallen.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall entstand am Fahrzeug der Geschädigten ein wirtschaftlicher Totalschaden. Nach dem Unfall wurde ihr Fahrzeug zunächst zu einem nahe dem Unfallort gelegenen Autohaus abgeschleppt und dort mit Hilfe eines Gabelstaplers abgeladen. Einige Tage später ließ die Geschädigte das Fahrzeug zu ihrem Autohaus in einen anderen Ort bringen, wo es von einem Restwertaufkäufer abgeholt wurde. Auch beim zweiten Abschleppen wurde das Fahrzeug mittels Gabelstapler abgeladen. Von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangt die Geschädigte die Kosten für das zweite Abschleppen sowie die Kosten für den zweiten Gabelstaplereinsatz erstattet.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Heidenheim besteht ein Erstattungsanspruch nicht. Zu erstatten sind nur die Kosten, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Situation des Geschädigten verursachen würde. Danach kann der Geschädigte grundsätzlich nur die Kosten ersetzt verlangen, die beim Abschleppen zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt anfallen. Als in diesem Sinne geeignet ist jede Vertragswerkstatt des Herstellers anzusehen. Diese Anforderungen erfüllte das Autohaus. Vernünftige Gründe dafür, warum das Fahrzeug einige Tage später in eine andere Werkstatt abgeschleppt wurde, wurden nicht genannt. Außerdem ergab sich nicht, dass der Restwertaufkäufer nicht bereit gewesen wäre, das Fahrzeug in der Werkstatt abzuholen, in die das Fahrzeug direkt nach dem Unfall abgeschleppt wurde.

Hinweis: Ob und in welcher Höhe Abschleppkosten zu erstatten sind, wird immer dann zu einem Streitpunkt, wenn sich der Unfall weit entfernt vom Heimatort des Geschädigten ereignet hat. Ist für den Geschädigten erkennbar, dass wirtschaftlicher Totalschaden an seinem Fahrzeug entstanden ist, darf er das Fahrzeug nur zum nächstgelegenen Schrottplatz oder einem Abstellplatz bringen. Ist fraglich, ob ein Totalschaden entstanden ist, sollte das Fahrzeug zunächst nur in die nächstgelegene Vertragswerkstatt gebracht werden, damit dort ein Sachverständiger eine Begutachtung durchführen kann.

Quelle: AG Heidenheim, Urt. v. 11.12.2014 – 4 C 1133/14
Thema: Verkehrsrecht