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Schlagwort: Quelle: LAG Rheinland-Pfalz

Freistellung: Freizeitausgleich ist auch bei Krankheit anrechenbar

Am Ende eines Arbeitsverhältnisses werden Arbeitnehmer häufig freigestellt – unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden. Ob das überhaupt so einfach möglich ist, klärt dieser Fall.

Im entschiedenen Fall war einem Industriemechaniker gekündigt worden. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass der Arbeitgeber im Fall der Kündigung berechtigt ist, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Vergütung freizustellen. Genau so wurde auch verfahren, die Freistellung erfolgte zudem unter Anrechnung der Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto und der noch bestehenden Urlaubstage. Während der Freistellung erkrankte der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber kürzte dennoch sein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto um 66,75 Stunden. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und meinte, der Arbeitgeber sei nicht berechtigt gewesen, das Guthaben abzubauen. Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Die Freistellung war mit dem Ziel erfolgt, dass der Mitarbeiter seine Überstunden abbaut. Sie war wirksam und das Ziel legitim. Die Erkrankung während der Freistellungsphase hat damit keine Auswirkungen auf die Anrechnung der Guthabenstunden.

Hinweis: Wird ein Arbeitnehmer während einer Freistellungsphase krank, hat er also keinen Anspruch, angerechnete Stunden wieder gutgeschrieben zu bekommen.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.11.2015 – 5 Sa 342/15
Thema: Arbeitsrecht

Enttäuschte Erberwartung: Kein rückwirkender Lohnanspruch für geleistete Gefälligkeiten

Immer wieder wird von Erblassern zum Ausgleich für Hilfe im Alter eine spätere Erbeinsetzung versprochen. In der Hoffnung auf dieses Erbe werden dann Dienste geleistet, die von kleinen Gefälligkeiten bis zu jahrelanger Pflege reichen können. Da der Erblasser ein Testament jedoch jederzeit wieder ändern kann, stellt sich die Frage, ob der Hilfeleistende anderweitige Vergütungsansprüche geltend machen kann, wenn er dann doch nichts erbt.

Eine Frau setzte ihren Neffen und dessen Ehefrau als Erben ein. In der Folgezeit kümmerte sich insbesondere die Ehefrau immer wieder um die Erblasserin, traf sich mit ihr zum Kaffeeklatsch und half ihr bei Besorgungen. Nach einem Streit zerriss die Erblasserin jedoch das Testament. Daraufhin verlangte die Ehefrau des Neffen eine Vergütung für die geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 7.000 EUR. Diese Forderung begründete sie damit, dass sie sich nur wegen der versprochenen Erbschaft um die Frau gekümmert habe und dies auch entsprechend so vereinbart wurde.

Das Gericht erkannte zwar an, dass es einen Anspruch auf Entlohnung geben kann, wenn jemand in Erwartung einer künftigen Erbeinsetzung Arbeit leistet, ohne dass diese vergütet wird. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um Tätigkeiten wie „Kaffeeklatsch“, „Einladung zu Weihnachten“, „Telefonate“ und „kurze Gespräche“. Nach Auffassung des Gerichts werden solche Tätigkeiten unter allgemeinen moralischen und sittlichen Gesichtspunkten üblicherweise nicht entlohnt oder vergütet.

Hinweis: Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es im Fall einer sogenannten fehlgeschlagenen Vergütungserwartung einen Lohnanspruch gibt. Voraussetzung dafür ist, dass jemand für den Erblasser in Erwartung der späteren Erbeinsetzung Dienste leistet, der Erblasser das weiß und die Dienste in Kenntnis dieser Erwartung entgegennimmt. Dabei muss es sich jedoch um Dienste handeln, für die üblicherweise auch ein Lohn zu zahlen wäre – z.B. Hilfe in Haushalt und Garten, Pflege oder Fahrten zum Arzt. Darüber hinaus müssen die geleisteten Dienste auch nachweisbar sein. Wer also einem Erblasser in der Hoffnung auf ein späteres Erbe hilft, sollte seine geleisteten Dienste genau dokumentieren und Belege für den Fall sammeln, dass es später dann doch nicht zu einer Erbeinsetzung kommt. Unter Umständen ist es auch sinnvoll, vorab eine entsprechende schriftliche Vereinbarung oder einen Erbvertrag zwischen Erblasser und Helfendem abzuschließen.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.08.2015 – 5 Sa 123/1
Thema: Erbrecht

Festgehalt statt Provision: Stillschweigende Vertragsänderungen können nach Jahren nur schwer beanstandet werden

Nicht alles, was vor Jahren im Arbeitsvertrag niedergeschrieben wurde, muss auch heute noch gelten.

In einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) entschiedenen Fall ging es um Provisionsansprüche. Ein Verkaufssacharbeiter erhielt nach seinem Arbeitsvertrag neben 15 Monatsgehältern in Höhe von ca. 2.500 EUR eine Provision in Höhe von 2 % des Nettoumsatzes. Die Arbeitgeberin zahlte allerdings monatlich stets den gleichen Betrag in Höhe von etwas über 4.000 EUR brutto aus. Die Lohnabrechnungen unterschieden dabei nicht zwischen Grundgehalt und Provision; es stand dort einfach nur „Gehalt“. Auch Provisionsabrechnungen gab es nicht. Als dann Jahre später das Arbeitsverhältnis beendet wurde, verlangte der Mitarbeiter die Zahlung von Provisionen für zwei Jahre in Höhe von ca. 100.000 EUR. Das LAG wies seine Klage zurück. Zwar war ursprünglich im Arbeitsvertrag eine Provision vereinbart worden, darauf aber könne sich der Arbeitnehmer zumindest nachträglich nicht mehr berufen. Stillschweigend war die Vergütungsvereinbarung abgeändert worden. Denn durch das Prozedere, dem Arbeitnehmer monatlich ein Festgehalt zu zahlen, woraufhin dieser innerhalb von 17 Jahren auch keine Provisionsabrechnungen verlangt hatte, war der Vertrag geändert worden.

Hinweis: Natürlich ist dieser Fall ein Ausnahmefall. Andererseits ist gut zu erkennen, dass Rechte verwirken und Vertragsvereinbarungen auch stillschweigend geändert werden können.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.07.2015 – 6 Sa 409/14
Thema: Arbeitsrecht