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Schlagwort: Resturlaub

Nach EuGH-Urteil: Bundesarbeitsgericht macht die Abgeltungsansprüche nicht genommenen Urlaubs endlich vererbbar

Seit langem vertritt der Volksmund die Ansicht, dass Zeit Geld sei. Doch im Arbeitsrecht hatte diese These bei der Vererbung von Urlaubsansprüchen ihre Grenzen – bislang. Denn mit dem folgenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wird es für Arbeitgeber nun teuer.

Ein Arbeitnehmer verstarb und hatte noch Anspruch auf Resturlaub, der sich zum einen aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zum anderen aus dem Anspruch auf Sonderurlaub als Schwerbehinderter heraus ergab. Als Alleinerbin machte die Witwe nun die Auszahlung dieses Urlaubsanspruchs geltend und klagte.

Die Richter des BAG meinten, dass die Arbeitgeberin diesen Urlaubsanspruch zu zahlen hat. Urlaub ist auch abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub aus dem Bundesurlaubsgesetz von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch IX sowie den Urlaubsanspruch nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.

Hinweis: Ab sofort nehmen Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche nicht mehr mit ins Grab – deren Erben haben nun einen Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs.

Quelle: BAG, Urt. v. 22.01.2019 – 9 AZR 45/16

Thema: Arbeitsrecht

Übertragener Resturlaub: Arbeitnehmer müssen eigenverantwortlich auf das Ende des Übertragungszeitraums achten

Wenn das Kalenderjahr endet, müssen Arbeitnehmer hinsichtlich ihres Urlaubs genau aufpassen.

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Das heißt, der Urlaub muss in dem Kalenderjahr beantragt und genommen werden, in dem er entsteht. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nur bis zum 31.03. des Folgejahres erlaubt, sofern dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe vorliegen.

In einem Fall hatte ein Arbeitnehmer noch Resturlaub aus dem Vorjahr, der mit dem Einverständnis des Arbeitgebers auf das nächste Jahr übertragen wurde. Allerdings wurde dieser Urlaub vom Arbeitnehmer auch bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht beantragt, da der Arbeitnehmer sich auf die Aussage seines Vorgesetzten verlassen hatte, dass der Urlaub nicht verfallen werde. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte er daher eine Abgeltung dieser Urlaubstage ein. Allerdings konnte der Arbeitnehmer die Zusage seines ehemaligen Vorgesetzten vor Gericht nicht beweisen – und damit ging der Urlaubsanspruch unter; die Klage war verloren.

Hinweis: Der Arbeitgeber muss von sich aus nicht aktiv werden. Auch im Übertragungszeitraum muss der Arbeitnehmer den Urlaub beantragen. Vergisst er das, geht sein Urlaubsanspruch unter.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 25.07.2016 – 9 Sa 31/16
Thema: Arbeitsrecht