Achtung: Einsatzfahrzeug!: Kein Schadensersatz nach Kollision mit auf dem Seitenstreifen fahrenden Polizeifahrzeug
Nutzt ein Einsatzfahrzeug der Polizei den Seitenstreifen, weil es zu einem Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn gerufen worden ist, ist die Nutzung des Seitenstreifens von Sonderrechten des Polizeieinsatzfahrzeugs gedeckt. Dabei ist es nicht entscheidend, dass sich zwischenzeitlich bereits Rettungsgassen gebildet haben.
Nach einem Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn fuhr ein Autofahrer vom mittleren auf den rechten Fahrstreifen, um den anderen Fahrzeugen folgend eine Rettungsgasse zu bilden. Hierbei geriet er mit dem rechten Kotflügel auf den Seitenstreifen, wo zu diesem Zeitpunkt ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht fuhr. Es kam zur Kollision.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass dem die Spur wechselnden Fahrer keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Land als Halter des Polizeieinsatzfahrzeugs zustehen. Der Unfall ist allein durch den Fahrer des die Fahrspur wechselnden Autos verursacht worden, weil er über die Begrenzungslinie hinaus auf den Seitenstreifen geraten ist. Damit hat er gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung verstoßen, weil er in der konkreten Situation nicht die durchgehende Linie überfahren durfte, die Fahr- und Seitenstreifen trennt. Ein weiteres Verschulden sah das Gericht darin, dass der Fahrer das auf dem Seitenstreifen mit Blaulicht und mäßiger Geschwindigkeit (45-50 km/h) fahrende Einsatzfahrzeug nicht bemerkt hat.
Hinweis: Polizei-, Krankenwagen und Feuerwehrfahrzeugen können unter besonderen Umständen Sonderrechte zustehen, die sie allerdings nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausüben dürfen. Den Erfordernissen der Verkehrssicherheit kommt stets Vorrang gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrzeugs am raschen Vorwärtskommen zu. Das Gericht hat vorliegend zutreffenderweise kein sorgfaltswidriges Verhalten der Polizeibeamten gesehen, weil diese den Seitenstreifen lediglich mit einer Geschwindigkeit von 45-50 km/h befuhren.
Quelle: OLG Frankfurt, Urt. v. 14.03.2016 – 1 U 248/13
Thema: Verkehrsrecht