Kündigung: Risiko der Vorteilsnahme im Amt
Am besten ist es, Privates und Berufliches voneinander zu trennen – so umgeht man Missverständnisse. Einer Mitarbeiterin des Jobcenters Halle war gekündigt worden. Sie arbeitete seit vielen Jahren bei der Bundesagentur für Arbeit und seit Januar 2011 als Geschäftsführerin eines Jobcenters.
Aufgrund einer Strafanzeige war ihre Arbeitgeberin nun der Auffassung, sie habe durch einen Ein-Euro-Jobber Ausstellungsstücke auf ihr Grundstück bringen und dort aufbauen lassen. Die Geschäftsführerin wurde abberufen und in eine Regionaldirektion versetzt. Schließlich wurde ihr wegen des dringenden Verdachts einer Straftat im Amt das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, gekündigt.
Dagegen klagte die Mitarbeiterin und behauptete, die Ausstellungsgegenstände habe sie aufgrund eines mündlichen Vertrags gekauft und den Werklohn für das Aufstellen bezahlt. 600 EUR seien vereinbart gewesen. Von der Beauftragung des Ein-Euro-Jobbers auf ihrem Grundstück habe sie nichts gewusst.
Das Arbeitsgericht hielt die Kündigungen für unwirksam, da Beweise fehlten. Die Versetzung hielt es jedoch für rechtmäßig.
Hinweis: Da hat die Arbeitnehmerin wohl Glück gehabt. Kaufen oder mieten Sie etwas, das Ihrem Arbeitgeber gehört, sollte das stets schriftlich erfolgen.
Quelle: ArbG Halle, Urt. v. 24.06.2015 – 7 Ca 2470/14
Thema: Arbeitsrecht