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Schlagwort: Schadensbeseitigung

Undokumentiert und unrepariert: Vorschäden können nach einem erneutem Unfall zum Wegfall sämtlicher Schadensersatzansprüche führen

Bei Vorschäden kommt ein Schadensersatzanspruch aufgrund des erneuten Unfalls nur infrage, wenn dargelegt wird, welcher Art der Vorschaden war, zu welchen Beschädigungen er am Fahrzeug geführt hat und ob und inwieweit diese Vorschäden ordnungsgemäß repariert waren. Tut der Geschädigte dies nicht, kann er auch keinen Schadensersatz verlangen – selbst nicht für die eindeutig mit dem Unfallgeschehen in Verbindung stehenden Schäden.

Ein Mann befuhr mit seinem Fahrzeug einen Kreisverkehr. Dort kam es zu einer Kollision mit einem einfahrenden Fahrzeug, so dass der Wagen des Geschädigten vorn rechts beschädigt wurde. Er verlangte daraufhin Schadensersatz, den ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten errechnet hat.

Das Oberlandesgericht Celle hat dem Geschädigten jedoch keinen Schadensersatz zugesprochen, weil laut gerichtlich eingeholtem Sachverständigengutachten massive Vorschäden am Fahrzeug vorlagen, die in keiner Weise auf den Unfall zurückgeführt werden konnten. Zwar trifft es zu, dass ein durchaus abgrenzbarer Schadensbereich vorlag, der durch den behaupteten Unfall verursacht sein konnte. Nach Auffassung des Gerichts kann hierfür aber kein Schadensersatz verlangt werden. Der Sachverständige konnte nämlich nicht sicher feststellen, dass es sich bei den Vorschäden und den aktuell verhandelten Schäden um klar abgrenzbare Bereiche am Wagen handelte. Ebenso war es durchaus möglich, dass die durch den behaupteten Unfall beschädigten Teile seinerzeit bereits in Mitleidenschaft gezogen und nicht ordnungsgemäß repariert waren. Und genau hier traf es den Geschädigten – denn dieser konnte seinerseits nicht darlegen, ob und inwieweit er diese Vorschäden ordnungsgemäß hat reparieren lassen.

Hinweis: Letztendlich war das Gericht davon überzeugt, dass der Geschädigte den Unfall absichtlich herbeigeführt hat. Im Fall eines reparierten Vorschadens im Bereich des neu eingetretenen Schadens verlangt die Rechtsprechung den sogenannten konkreten Vortrag zu Art und Umfang des Vorschadens und zur fachgerechten und vollständigen Schadensbeseitung.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 19.05.2017 – 14 U 40/17

Thema: Verkehrsrecht

Zwei Gutachten, ein Ergebnis: Das Beauftragen eines Zweitgutachtens widerspricht nicht der Schadensminderungspflicht

Nach einen Unfall mit Sachschaden beauftragte die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe. Einen Tag später beauftragte der Geschädigte ebenfalls einen Sachverständigen. Beide Gutachten wichen bei der Berechnung der zu erwartenden Reparaturkosten nur minimal voneinander ab. Die gegnerische Haftpflichtversicherung weigerte sich deshalb, die Kosten des vom Geschädigten in Auftrag gegebenen Gutachtens zu übernehmen.

Gleichwohl verurteilte das Amtsgericht Leverkusen (AG) die Haftpflichtversicherung zur Zahlung der Kosten für das zweite Gutachten. Der Geschädigte darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Hierzu gehört auch die Einschaltung eines qualifizierten Gutachters seiner Wahl. Der Geschädigte habe auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er einen weiteren Sachverständigen beauftragt hat. Dass beide Gutachten hinsichtlich der errechneten Reparaturkosten nur minimal voneinander abwichen, war vor der Auftragserteilung für den Geschädigten nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass dem Geschädigten in der Regel die Sachkenntnis fehlt oder das von der Versicherung in Auftrag gegebene Gutachten ihm sogar unbekannt ist. Alles andere würde dazu führen, dass die Rechte des Geschädigten zu stark eingeschränkt werden.

Hinweis: Das Urteil des AG entspricht ständiger Rechtsprechung. Der Geschädigte darf einen eigenen Sachverständigen auch dann beauftragen, wenn die Gegenseite bereits einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragt hat.

Quelle: AG Leverkusen, Urt. v. 21.05.2016 – 21 C 313/15

Thema: Verkehrsrecht