Tür auf, Lack ab! Auf einem Tankstellengelände sind die Vorschriften der StVO sinngemäß anzuwenden
Bei einer Tankstelle handelt es sich zwar um ein privates, jedoch bestimmungsgemäß jedem zugängliches Gelände, so dass für die Haftungsfrage und -verteilung die Straßenverkehrsordnung (StVO) sinngemäß anzuwenden ist.
Eine Frau fuhr auf ein Tankstelle, um an einer im hinteren Bereich liegenden Zapfsäule zu tanken. Als sie an einem Pkw vorbeifuhr, der im Bereich einer vorderen Zapfsäule stand, öffnete der Fahrer dieses Fahrzeugs die Fahrertür und zerschrammte hierdurch den rechten vorderen Kotflügel des anderen Fahrzeugs.
Das Landgericht Itzehoe hat der Geschädigten Schadensersatz in Höhe von 2/3 des ihr entstandenen Schadens zugesprochen. Ausgangspunkt für die Schadensersatzpflicht der Unfallbeteiligten ist dem Grunde nach die StVO, da es ich bei dem Unfallort zwar um ein privates, jedoch bestimmungsgemäß jedem zugängliches Gelände handelt. In der StVO ist geregelt, dass derjenige, der ein- oder aussteigt, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat. Da die entsprechende Vorschrift der StVO ihrem Wesen nach aber den fließenden Verkehr vor Gefahren aus dem ruhenden Verkehr schützen will, auf Parkplätzen und Tankstellengeländen aber vornehmlich der ruhende Verkehr geschützt werden soll, ist eine sinngemäße Anwendung der Regelung erforderlich. Dementsprechend lag die überwiegende Haftung bei dem „Türöffner“, da er sich vor dem Aussteigen nicht ordnungsgemäß nach hinten abgesichert hatte. Eine Mithaftung der Geschädigten wurde aber ebenso angenommen, weil sie nicht beweisen konnte, dass sie mit ausreichendem Sicherheitsabstand am haltenden Fahrzeug vorbeigefahren war.
Hinweis: Mit zutreffender Begründung wendet das Gericht die Vorschriften der StVO nur sinngemäß an. Auf Parkplätzen und Tankstellengeländen ist zudem das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme anzuwenden.
Quelle: LG Itzehoe, Urt. v. 23.03.2017 – 4 O 116/16
Thema: Verkehrsrecht