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Schlagwort: Schmerzensgeldansprüche

Alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit: Verursacht ein volltrunkener Fußgänger einen Unfall, haftet er auch im vollen Umfang

Wer meint, im alkoholisierten Zustand rechtlich sicherzugehen, wenn er sich nur noch zu Fuß durch den Straßenverkehr bewegt, irrt gewaltig. In dunkler Kleidung an einem späten Herbstabend eine unbeleuchtete Landstraße entlangzulaufen, kann im Schadensfall doppelt wehtun – wie dieser Fall zeigt.

Im Oktober lief ein Fußgänger gegen 21:48 Uhr auf einer Landstraße – wie sich später herausstellte mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,07 ‰. Schließlich wurde der Mann rund 100 m vor einem Ortseingang von einem Fahrzeug erfasst und verletzt. Nach Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) stehen dem Mann allerdings keine Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche zu.

Der Unfall war darauf zurückzuführen, dass der Fußgänger auf der Fahrbahn lief – und das zudem „alkoholbedingt verkehrsuntüchtig“. Was gern vergessen wird, kam hier zum Tragen: Jeden trifft die Verpflichtung, nicht im Zustand alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit am Straßenverkehr teilzunehmen – auch Fußgänger. Bei einer solchen absoluten alkoholbedingten Verkehrstüchtigkeit verweist der Beweis des ersten Anscheins darauf, dass dieser Umstand allein ursächlich für den Unfall war. Die von dem Pkw ausgehende Betriebsgefahr tritt in diesem Fall zurück.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG entspricht der allgemeinen Rechtsprechung. Eine Alleinhaftung eines Fußgängers wurde nicht nur in Fällen des Alkoholkonsums (ab 1,10 ‰) gesehen, sondern auch dann, wenn der Fußgänger aufgrund dunkler Kleidung bei Dunkelheit nicht zu erkennen war. In solchen Fällen wurde das Verhalten des Fußgängers als derart grob fahrlässig angesehen, dass eine Mithaftung des Pkw-Fahrers ausgeschlossen werden konnte.

Quelle: Thüringer OLG, Urt. v. 15.06.2017 – 1 U 540/16

Thema: Verkehrsrecht

Verletztes Persönlichkeitsrecht: Geldentschädigungsansprüche mit Genugtuungsfunktion sind nicht vererbbar

Stirbt eine Person, stellt sich die Frage, was genau zu deren Nachlass gehört – insbesondere, wenn neben Geld- und Sachwerten auch immaterielle Güter wie E-Mail- oder Social-Media-Accounts existieren oder Forderungen bestehen. Welche Rechte im Einzelnen vererblich sind, ist oft umstritten.

Die personenbezogenen Daten – wie der Name und der Krankheitsverlauf einer gesetzlich krankenversicherten Krebspatientin – wurden in einem sozialmedizinischen Gutachten von der Krankenversicherung unzureichend anonymisiert, was eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Frau darstellte. Nach ihrem Tod wollte ihre Tochter daher einen Geldentschädigungsanspruch gegen die Krankenversicherung geltend machen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch, dass Geldentschädigungsansprüche im Fall einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererbbar sind und nur von der verletzten Person selbst durchgesetzt werden können.

Hinweis: Der BGH hat in diesem Urteil wiederholt bestätigt, dass solche Entschädigungsansprüche nicht vererbbar sind, da der Anspruch eine sogenannte Genugtuungsfunktion besitzt, die nach dem Tod des Betroffenen nicht mehr umgesetzt werden kann. Schmerzensgeldansprüche des Betroffenen wegen anderweitiger Rechtsverletzungen, die im Gesetz ausdrücklich genannt werden – also Ansprüche aufgrund der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung -, sind hingegen vererblich.

Quelle: BGH, Urt. v. 29.11.2016 – VI ZR 530/15
Thema: Erbrecht