Skip to main content

Schlagwort: Smartphone

Ungewollte Videopräsenz: Polizistin erhält 2.000 EUR Entschädigung für Veröffentlichung in kommerziellem Musikvideo

Der technische Fortschritt, mit dem Smartphone jederzeit und überall ein Aufnahmegerät mit sich zu führen, hat zu einem Wildwuchs an Foto- und Videoaufnahmen geführt. Entsprechend unsicher sind sich viele, was besonders im öffentlichen Bereich rechtmäßig oder eben verboten ist. Das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) zeigt sehr schön, was passieren kann, wenn Polizeivollzugsbeamte im Dienst gefilmt werden.

Eine Polizeibeamtin war in Ausübung ihres Dienstes anlässlich einer Demonstration in der ÖVB-Arena in Bremen eingesetzt. Ohne ihr Wissen und ihre Einwilligung wurde sie dabei gefilmt. Diese Filmaufnahmen wurden später in einem Musikvideo zu Werbezwecken verwendet, das auf YouTube veröffentlicht und über 150.000 Mal aufgerufen wurde. Die Polizistin war dort – in Zeitlupe – für einen Zeitraum von etwa zwei Sekunden zu sehen. Nach einer Abmahnung war sie in dem Musikvideo nur noch verpixelt zu sehen. Nun verlangte sie Erstattung ihrer für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000 EUR.

Das OLG sprach der Frau lediglich den Ersatz der Rechtsanwaltskosten und 2.000 EUR zu. Die zu reinen kommerziellen Zwecken kurze ungerechtfertigte Bildaufnahme einer Polizeibeamtin im Dienst verletzte ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Auch gab es für die Aufnahme keinen Anlass. Unter Berücksichtigung der Reichweite der Verbreitung des Musikvideos einerseits und der Kürze der Darstellung andererseits hielt das OLG eine Geldentschädigung von 2.000 EUR für angemessen.

Hinweis: Für das Aufnehmen von Polizeibeamten im Einsatz gelten also die gleichen Regelungen wie für alle anderen (Privat-)Personen. Es dürfen einzelne Personen nur dann aufgenommen werden, wenn ihr Verhalten dazu einen besonderen Anlass gibt.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.05.2021 – 13 U 318/19

Thema: Sonstiges

Hände ans Lenkrad: Selbst der Blick aufs Handydisplay ist verboten, wenn das Gerät dafür in die Hand genommen wird

Wer aufmerksam den Straßenverkehr verfolgt, wundert sich, wie schwer sich besonders Autofahrer damit tun, ihr Handy während der Fahrten ruhen zu lassen. Doch es bleibt dabei: Wer seine Finger statt am Lenkrad lieber am Telefon hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das bezieht selbst ein „Nur mal kurz in die Hand genommen“ mit ein, wie das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) kürzlich beurteilte .

Ein Fahrzeugführer hatte während seiner Autofahrt sein Handy aufgenommen und auf das Display gesehen. Dies wurde beobachtet. Gegen ihn wurde ein Bußgeld festgesetzt, gegen das er Einspruch einlegte. Doch das OLG schüttelte hier den Kopf.

Das Gericht befand nämlich, dass im Hinblick auf die gesetzliche Neufassung der Regelung zum Handyverbot davon auszugehen ist, dass allein das Halten eines Smartphones ausreicht, um eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Und diese Ordnungswidrigkeit ist mit einem Punkt und 100 EUR Geldbuße zu ahnden.

Hinweis: Seit Oktober 2017 gilt eine neue Regelung hinsichtlich der Benutzung von Smartphones während der Autofahrt. § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“ Der neue Absatz 1a des § 23a StVO enthält statt des bisherigen Verbots nunmehr ein Gebot, wann eine Gerätenutzung zulässig ist. Zulässig ist eine Nutzung danach nur dann, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Auf ein Benutzen des Handys kommt es demnach nicht mehr an.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.07.2018 – 2 Ss (OWi) 201/18

Thema: Verkehrsrecht