Fußgänger auf Radwegen: Ein Unfall zwischen Fußgänger und Radfahrer kann zur hälftigen Haftungsverteilung führen
Führt ein farblich markierter Radweg um eine Lichtzeichenanlage herum, müssen Fußgänger beim Überqueren des Radwegs auf Fahrradfahrer Rücksicht nehmen.
Eine Fußgängerin wollte bei Grün eine Straße überqueren, als es beim Überqueren des farblich abgehobenen Radwegs zu einer Kollision mit einem Fahrradfahrer kam. Dieser hatte den rechts neben dem Gehweg verlaufenden Radweg genutzt. Dieser führte um die Lichtzeichenanlage herum, um einen flüssigen Radverkehr für rechtsabbiegende Radfahrer zu ermöglichen – natürlich ohne dass das Grünlicht der querenden Fußgänger auch für die Radler gilt.
Das Oberlandesgericht Hamm hat vorliegend eine Haftungsverteilung von 50 : 50 vorgenommen. Den Fahrradfahrer traf ein Verschulden von 50 %, weil er mit überhöhter und somit nicht angepasster Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich gefahren war. Die Fußgängerin traf ein Verschulden deshalb, weil sie beim Überqueren der Fahrbahn – zu der auch der Radweg gehört – nicht auf den bevorrechtigten Radfahrer geachtet hatte.
Hinweis: Die Entscheidung macht deutlich, welche besonderen Sorgfaltsanforderungen Fußgänger beim Überqueren von Fahrbahnen haben, zu denen auch Radfahrerwege gehören. Diese sind nämlich Bestandteil der öffentlichen Straßen. Dementsprechend gelten die Sorgfaltspflichten beim Überschreiten von Fahrbahnen auch für das Überschreiten von Radwegen.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 19.01.2018 – 26 U 53/17
Thema: | Verkehrsrecht |