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Schlagwort: Sorgfaltsanforderungen

Fußgänger auf Radwegen: Ein Unfall zwischen Fußgänger und Radfahrer kann zur hälftigen Haftungsverteilung führen

Führt ein farblich markierter Radweg um eine Lichtzeichenanlage herum, müssen Fußgänger beim Überqueren des Radwegs auf Fahrradfahrer Rücksicht nehmen.


Eine Fußgängerin wollte bei Grün eine Straße überqueren, als es beim Überqueren des farblich abgehobenen Radwegs zu einer Kollision mit einem Fahrradfahrer kam. Dieser hatte den rechts neben dem Gehweg verlaufenden Radweg genutzt. Dieser führte um die Lichtzeichenanlage herum, um einen flüssigen Radverkehr für rechtsabbiegende Radfahrer zu ermöglichen – natürlich ohne dass das Grünlicht der querenden Fußgänger auch für die Radler gilt.

Das Oberlandesgericht Hamm hat vorliegend eine Haftungsverteilung von 50 : 50 vorgenommen. Den Fahrradfahrer traf ein Verschulden von 50 %, weil er mit überhöhter und somit nicht angepasster Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich gefahren war. Die Fußgängerin traf ein Verschulden deshalb, weil sie beim Überqueren der Fahrbahn – zu der auch der Radweg gehört – nicht auf den bevorrechtigten Radfahrer geachtet hatte.

Hinweis: Die Entscheidung macht deutlich, welche besonderen Sorgfaltsanforderungen Fußgänger beim Überqueren von Fahrbahnen haben, zu denen auch Radfahrerwege gehören. Diese sind nämlich Bestandteil der öffentlichen Straßen. Dementsprechend gelten die Sorgfaltspflichten beim Überschreiten von Fahrbahnen auch für das Überschreiten von Radwegen.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 19.01.2018 – 26 U 53/17

Thema: Verkehrsrecht

Kollision mit Kehrmaschine: Eingeschaltetes Blinklicht führt nicht zu Sonderrechten im Straßenverkehr

Das gelbe Blinklicht einer Kehrmaschine warnt lediglich vor den spezifischen Gefahren, die mit dem Fahrzeugbetrieb während der Funktion des an der Fahrzeugfront installierten Reinigungsvorsatzes verbunden sind.

Am rechten Fahrbahnrand fuhr eine Kehrmaschine, bei der die geltenden Blinkleuchten auf dem Dach eingeschaltet waren. Von hinten näherte sich ein Pkw-Fahrer, der die Kehrmaschine links überholen wollte. Als er sich bereits neben der Kehrmaschine befand, zog deren Fahrer nach links, um seine Fahrt auf der anderen Straßenseite in Gegenrichtung fortzusetzen.

 

Des Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) ging wegen eines nicht vorschriftsmäßig durchgeführten Wendemanövers von einer Alleinhaftung des Kehrmaschinenfahrers aus. Hierbei wertet das Gericht den Verursachungs- und Verschuldensbeitrag jenes Fahrers derart hoch, dass ein Mitverschulden auf Seiten des Autofahrers nicht angenommen wurde. Denn der Fahrer der Kehrmaschine habe gegen die strengen Sorgfaltsanforderungen beim Wenden verstoßen.

Ein Fahrzeugführer muss sich beim Wenden so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ein Wendevorgang erfordert äußerste Sorgfalt. Zudem ergeben sich keine Sonderrechte zugunsten des Kehrmaschinenfahrers aus den gelben Blinkleuchten auf dem Dach. Die Bedeutung eines solchen Blinklichts geht nicht über die Warnung vor Gefahren hinaus.

Hinweis: Das OLG weist zutreffend darauf hin, dass das gelbe Blinklicht dem Fahrzeugführer kein Vorrecht einräumt. Es ist nicht vergleichbar mit dem blauen Blinklicht (und Einsatzhorn) von Einsatzfahrzeugen von Polizei, Feuerwehr oder Rettung. Das gelbe Blinklicht an einer Kehrmaschine bezieht sich nur auf Gefahren, die von dem Fahrzeug bzw. von den damit ausgeführten Arbeiten ausgehen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2017 – I-1 U 125/16

zum Thema: Verkehrsrecht