Rumänische Scheingesellschaft: Unterschlagene Arbeitnehmerbeiträge können noch Jahre später eingefordert werden
Ehrlich währt am längsten – das zeigt auch dieser Fall, in dem eine Scheingesellschaft gegründet wurde, um Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen.
Ein Gartenbauunternehmen benötigte neue Arbeitskräfte. Die Gesellschafter kamen auf die Idee, drei rumänische Staatsangehörige zu beschäftigen. Dazu wurde folgendes Konstrukt entwickelt: Die Rumänen gründeten eine OHG unter der gleichen Anschrift wie das Gartenbauunternehmen und wohnten auf dem Grundstück. Eigene Geschäfts- oder Büroräume hatte die OHG nicht. Die Stunden wurden gegenüber dem Gartenbauunternehmen abgerechnet. Sozialversicherungsbeiträge wurden für die Rumänen nicht abgeführt. Als die Sache ans Tageslicht kam, verhängte zunächst das Amtsgericht einen Strafbefehl wegen des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt über knapp 20.000 EUR. Dann kam die Deutsche Rentenversicherung und verlangte außerdem noch Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 46.000 EUR. Gegen den entsprechenden Bescheid klagte das Gartenbauunternehmen erfolglos.
Das Sozialgericht sagte deutlich, dass ein Arbeitgeber noch Jahre später auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch genommen werden kann, wenn – wie hier – eine Gesellschaft nur deshalb gegründet wird, um die Beschäftigungsverhältnisse zu verschleiern. Die Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen waren nichtige Scheinverträge. Die Arbeitnehmer wussten nicht einmal, was eine OHG ist.
Hinweis: Um Arbeitnehmerbeiträge zu sparen, lassen sich manche Arbeitgeber immer wieder mehr oder weniger kreative Umgehungsmöglichkeiten einfallen. Am Ende zahlen alle drauf, da die Tricks spätestens bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung auffallen.
Quelle: SozG Heilbronn, Urt. v. 06.12.2016 – S 11 R 1878/16
Thema: Sonstiges