Trotz 200 km/h: 50%iger Schadensersatzanspruch nach Unfall durch Bodenwelle
Selbst eine Fahrt mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h führt nicht zu einer Alleinhaftung desjenigen, der die Richtgeschwindigkeit überschreitet. Verletzt gleichzeitig der Träger der Straßenbaulast seine Verkehrssicherungspflicht, ist von einer hälftigen Haftungsverteilung auszugehen.
Auf einer Autobahn befand sich eine quer zur Fahrbahn verlaufende, 18 cm hohe Bodenwelle. Über diese fuhr ein Fahrer eines Ferrari Modena mit einer Geschwindigkeit von etwa 200 km/h. Wegen der Bodenwelle kam er von der Fahrbahn ab und verunglückte. Bereits zuvor war aufgrund der Bodenwelle ein anderer Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen und tödlich verunglückt. Der jetzt Geschädigte verlangt vom Träger der Straßenbaulast Schadensersatz.
Das Landgericht Aachen hat dem Geschädigten Schadensersatz in Höhe von 50 % zugesprochen. Der Straßenbaulastträger wäre verpflichtet gewesen, mit einem Verkehrsschild vor der Bodenwelle zu warnen. Jeder Verkehrsteilnehmer dürfe erwarten, dass insbesondere auf Autobahnen vor erheblichen Höhenunterschieden gewarnt werde. Hier hätten daher eine Geschwindigkeitsbegrenzung und ein Hinweis auf die Bodenwelle erfolgen müssen. Bodenwellen gefährden Verkehrsteilnehmer immer dann, wenn das Risiko eines Sprungschanzeneffekts besteht, was im vorliegenden Fall aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen der Fall war. Dieser erklärte, dass er eine Bodenwelle auf Autobahnen im vorliegenden Ausmaß noch nie gesehen habe. Andererseits berücksichtigt das Gericht aber auch ein Mitverschulden des Pkw-Fahrers, der die auf Autobahnen geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschritten hatte.
Hinweis: Immer dann, wenn die Richtgeschwindigkeit überschritten wird, kann wie hier eine Mithaftung zumindest aus der Betriebsgefahr begründet werden. Diese tritt nur dann vollständig zurück, wenn bewiesen ist, dass die gefahrene Geschwindigkeit keinen Einfluss auf den Unfall hatte – es also auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.
Quelle: LG Aachen, Urt. v. 01.10.2015 – 12 O 87/15
Thema: Verkehrsrecht