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Schlagwort: Todesgefahr

Streng geregeltes Nottestament: Der Sohn der beabsichtigten Alleinerbin darf keiner der drei notwendigen Zeugen sein

Befindet sich jemand in so naher Todesgefahr, dass er ein Testament nicht mehr eigenhändig oder vor einem Notar errichten kann, ist es auch möglich, das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen aufzusetzen. Für dieses sogenannte Nottestament gelten jedoch strenge Regeln, die dazu führen, dass dies in der Praxis häufig unwirksam ist.

Ein kinderloser Mann setzte kurz vor seinem Tod im Krankenhaus seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin ein. Da er nicht mehr in der Lage war, selbst zu schreiben, wurde eine entsprechende Niederschrift vor drei Zeugen verfasst. Unter den Zeugen befand sich auch der Sohn der Lebensgefährtin, also der künftigen Erbin. Als diese dann schließlich einen Erbschein beantragte, wehrten sich die Nichten und Neffen des Verstorbenen dagegen vor Gericht.

Das Gericht entschied, dass das Nottestament unwirksam war. Als Zeuge eines solchen Testaments können nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte der Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhält. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen war, war das gesamte Testament ungültig – und die Nichten und Neffen wurden aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zu Erben.

Hinweis: Das Nottestament ist nur für Notfälle gedacht. Es ist daher unwirksam, wenn der Erblasser nicht wirklich in akuter Todesgefahr schwebt oder noch ein Notar für die Testamentserrichtung erreichbar ist. Darüber hinaus müssen die formalen Voraussetzungen beachtet werden: Die mündliche Erklärung muss vor drei Zeugen bekundet, und es muss darüber eine Niederschrift verfasst werden. Dabei sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes zu beachten, die unter anderem regeln, wer Zeuge sein kann. Das Testament verliert zudem seine Gültigkeit, wenn der Erblasser sein eigenes Nottestament drei Monate überlebt. Es empfiehlt sich daher stets, erbrechtliche Angelegenheiten rechtzeitig zu regeln.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 05.07.2017 – 2 Wx 86/17

  Erbrecht

Dreizeugentestament: Wirksamkeitsvoraussetzungen für Nottestamente sind sehr eng gesteckt

Steht der Tod des Erblassers kurz bevor, gibt es die Möglichkeit, ein Nottestament zu errichten.

Gerade in Krankenhäusern, etwa vor schwierigen Operationen, wird von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch gemacht. Bei der Errichtung solcher Testamente kommt es jedoch immer wieder zu Schwierigkeiten, da diese nur in Ausnahmefällen zulässig sind und weil wichtige Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht beachtet werden.

Eine ältere Frau lag im Krankenhaus und befürchtete, bald zu sterben. Daher rief sie ihre zwei Cousinen und ihren langjährigen Bankberater zu sich, um ein Testament zu errichten. Da sie nicht mehr flüssig schreiben konnte, setze eine der Cousinen das Testament auf, das die Erblasserin sowie eine anwesende Krankenschwester unterschrieben.

Das Gericht ging davon aus, dass ein Dreizeugentestament nur wirksam ist, wenn die Zeugen in dem Bewusstsein und mit der Bereitschaft, an der Errichtung eines Nottestaments als Zeugen mitzuwirken, handeln. Im vorliegenden Fall konnte aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten sich dieser Zeugenfunktion bewusst waren. Vielmehr dachten sie, dass sie der Erblasserin bei der Errichtung eines handschriftlichen Testaments helfen. Somit lag kein wirksames Dreizeugentestament vor. Ein wirksames eigenhändiges Testament lag ebenfalls nicht vor, da die Erblasserin es nicht selbst geschrieben hatte.

Hinweis: Ein Testament kann grundsätzlich zur Niederschrift eines Notars (notarielles Testament) oder durch eigenhändige Niederschrift des Erblassers (eigenhändiges Testament) errichtet werden. Wenn zu befürchten ist, dass der Erblasser bald stirbt und kein Notar erreichbar ist, kann ein Testament in Notfällen auch zur Niederschrift des Bürgermeisters errichtet werden. Ist auch dies nicht möglich, kann ein sogenanntes Dreizeugentestament oder Nottestament errichtet werden. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn objektiv eine Todesgefahr vorliegt, der Erblasser also wenige Tage später stirbt, und kein Notar erreichbar war. Zudem müssen sich die Zeugen ihrer Beurkundungsfunktion bewusst sein. Ein Dreizeugentestament ist somit nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig und wirksam. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig seine erbrechtlichen Angelegenheiten zu regeln.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.06.2015 – I-3 Wx 224/14
Thema: Erbrecht