Elternunterhalt: Einfluss der Erziehung des eigenen Kindes auf zu zahlenden Elternunterhalt
Die Bestimmung des an die eigenen Eltern zu zahlenden Unterhalts erfolgt nach besonderen Regeln. Wenn Kinder für ihre unterhaltsbedürftigen Eltern Unterhalt zu zahlen haben, sind die eigenen Kinder – also die Enkel der Unterhaltsbedürftigen – im Regelfall erwachsen und nicht mehr auf Unterhalt angewiesen. Was aber, wenn man doch gleichzeitig für ein Kind und die Eltern zu sorgen hat?
Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun eine Entscheidung getroffen. Eine Tochter wurde auf Unterhalt für ihren Vater in Anspruch genommen, als dieser im Pflegeheim war. Die Frau selbst war alleinerziehende Mutter eines zwölfjährigen Sohns und vollschichtig erwerbstätig. Sie machte daher geltend, dass es zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei, dass sie sowohl arbeite als auch einen nicht unerheblichen Zeitaufwand in die Betreuung des Sohns investiere.
Der BGH hat in dieser Frage nun folgenden Weg eingeschlagen, um zu einer ausgewogenen Lösung zu finden: Zuerst ist zu ermitteln, was der Kindesvater und die Kindesmutter zusammengerechnet verdienen. Aus diesem addierten Einkommen ist anhand der Düsseldorfer Tabelle der Kindesunterhalt zu bestimmen, von dem dann noch die Hälfte des staatlichen Kindergeldes abzuziehen ist. Diese Summe ist dann dem Betrag gegenüberzustellen, den der Kindesvater allein auf der Basis seiner Einkünfte (ebenso unter Abzug des halben Kindergeldes) zu zahlen hat. Die Differenz zwischen dem gemeinsamen Betrag und dem, den der Vater allein bestreitet, kann die Mutter dann von ihrem Einkommen abziehen, bevor der Elternunterhalt bestimmt wird. Dass die Kindesmutter ihr Kind betreut, ist dagegen bei der Unterhaltsbestimmung nicht zu berücksichtigen. Die tatsächliche Betreuung wird nämlich nicht monetarisiert – kann also nicht in Geld umgewandelt und in diesem Fall somit auch nicht an- bzw. bei der Ermittlung des Elternunterhalts abgerechnet werden.
Hinweis: Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass jemand, der ein Kind betreut und vollschichtig arbeitet, ggf. „überobligatorisch“ arbeitet. Im Einzelfall könnte ihm also nicht abverlangt werden, was er tatsächlich leistet. Das einzuordnen und entsprechend vorzubringen, bedarf allerdings vertiefter Kenntnisse im Unterhaltsrecht. Auch unter diesem Aspekt ist Elternunterhalt deshalb ein Bereich, in dem anwaltlicher Rat angebracht ist.
Quelle: BGH, Beschl. v. 15.02.2017 – XII ZB 201/16
Thema: Familienrecht