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Schlagwort: Unterhaltsvereinbarung

Grenzen des Ehevertrags: Betreuungsunterhalt kann ehevertraglich zumeist nicht auf das Existenzminimum beschränkt werden

Eheverträge wirksam abzuschließen, ist eine heikle Aufgabe – vor allem, wenn es um Unterhaltsvereinbarungen geht. Immer wieder sind solche Verträge von der Rechtsprechung zu überprüfen. Ebenso regelmäßig werden sie „gekippt“ – wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Celle (OLG).

Der bei Eheschließung 31 Jahre alte Mann und die zu diesem Zeitpunkt 24 Jahre alte Frau schlossen kurz vor der Heirat einen Ehevertrag. Dabei vereinbarten sie unter anderem, dass im Fall von Trennung und Scheidung nur dann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestünde, wenn ein Fall der Not vorliege. Ein solcher Fall sei dann gegeben, wenn einem Ehegatten nicht einmal das Existenzminimum laut Düsseldorfer Tabelle (Selbstbehalt) zur Verfügung stünde. Geschuldet sei dann als Unterhalt dieser Selbstbehalt abzüglich des eigenen Einkommens. Nach der Eheschließung im Juli 2001 kamen 2004 und 2006 zwei Kinder zur Welt, 2016 erfolgte dann die Trennung und 2017 stellte der Mann den Scheidungsantrag. Die Frage war nun: Kann die Frau wegen der Betreuung der Kinder Unterhalt verlangen?

Das OLG bejahte die Frage. Zwar können Ehegatten die Folgen von Trennung und Scheidung vertraglich regeln, das aber nur beschränkt. Gerade beim Unterhalt hat die Rechtsprechung hier nämlich Grenzen gesetzt. Und eine dieser Grenzen betrifft die Vereinbarung zum Unterhalt, die den betreuenden Elternteil nicht ohne weiteres auf ein Sozialhilfeniveau zurückwerfen darf. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ehegatten bei Vertragsabschluss einen Kinderwunsch hatten, jedenfalls dann nicht, wenn sie zu dieser Zeit in einem Alter sind, in dem sie Kinder bekommen können. Nur in Ausnahmefällen kann eine solche Unterhaltsvereinbarung wirksam sein, und zwar wenn der Unterhaltsverzicht anderweitig hinreichend kompensiert wird (z.B. durch eine großzügigere Regelung zum Zugewinnausgleich). Das war hier aber nicht der Fall.

Hinweis: Unterhaltsvereinbarungen wirksam abzuschließen ist eine komplexe Aufgabe. Dazu sollte in jedem Fall fachmännischer Rat eingeholt werden.
 
 

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 13.09.2018 – 17 UF 28/18

Thema: Familienrecht

Unterhalt: Vorsicht bei Vereinbarungen zu Lasten der Sozialhilfe

Hat ein Ehegatte für das tägliche Leben nach der Scheidung weniger Geld zur Verfügung als bisher, kann ihm ein Anspruch auf Unterhalt zustehen. Der andere Ehegatte mag geltend machen, es sei nicht seine Aufgabe, ein etwa vorhandenes Defizit auszugleichen.

Wollen die geschiedenen Ehegatten nicht miteinander streiten, stellen sie sich häufig die Frage, wann der Staat helfend einspringen muss.

Ehegatten müssen sich wegen etwaiger Unterhaltsansprüche nicht streiten, auch nicht gerichtlich. Die Möglichkeiten, sich außergerichtlich zu einigen, sind aber begrenzt. Eine Vereinbarung, nach der der Ehegatte, der Unterhalt benötigt, auf seinen Unterhaltsanspruch verzichtet, um sodann vom Staat Sozialhilfe zu erhalten, ist unwirksam. Was aber gilt, wenn unklar ist, ob ein Unterhaltsanspruch besteht und die Ehegatten diese Unklarheit beseitigen, indem sie eine Vereinbarung treffen, aufgrund derer keine Zahlungen zu leisten sind?

Geklärt ist in der Rechtsprechung, dass in unklaren Situationen Vereinbarungen über den Unterhalt geschlossen werden können. Wenn dadurch aber dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprochen wird, müssen die geschiedenen Ehegatten damit rechnen, dass ihre Vereinbarung als unwirksam behandelt wird.

Hinweis: Es ist naheliegend, dass Ehegatten sich nicht darauf verständigen dürfen, dass das Geld vom Sozialamt zu holen sei. Allerdings muss ein Unterhaltsstreit auch nicht unerbittlich bis zum letzten Cent geführt werden, um zu vermeiden, dass Leistungen des Staates in Anspruch genommen werden müssen. In Einzelfällen kann es aber angemessen sein, das Gericht entscheiden zu lassen, um dem Vorwurf einer einvernehmlichen Regelung zu Lasten der Sozialhilfe von vornherein zu entgehen.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.04.2015 – 4 UF 373/14

Thema: Familienrecht