Mal ein paar Tage hintereinander frei zu haben, klingt wie Urlaub. Jedoch ist es rechtlich gesehen noch lange kein Urlaub, wenn ein Arbeitnehmer an mehreren (Arbeits-)Tagen im Jahr frei hat. Dass der Arbeitgeber dafür also entsprechende Urlaubstage anrechnen darf, ist nicht rechtens, wie der Arbeitgeber in einem Barbershop kürzlich vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) lernen musste.
Die Altersteilzeit ist auch ohne staatliche Förderung nach wie vor ein sehr interessantes Modell für viele Arbeitnehmer. Für die Rechtsklarheit bei Urlaubsfragen sorgte hier kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG). Aber lesen Sie selbst.
Ein Arbeitnehmer vereinbarte mit seinem Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sogenannten Blockmodell. Dabei war er zunächst im bisherigen Umfang zu seiner Arbeitsleistung verpflichtet und in der zweiten Hälfte von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Während der gesamten Dauer dieses Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhielt er ein auf Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnetes Gehalt zuzüglich von Aufstockungsbeiträgen. Schließlich wollte der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Freistellungsphase eine Urlaubsabgeltung erhalten und klagte – erfolglos.
Laut BAG steht einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistellungsphase ist daher mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Dieser Grundsatz gilt auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Vertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
Hinweis: Nach der Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht nach diesem endgültigen Urteil kein Anspruch mehr auf Urlaubsabgeltung für die Freistellungsphase.
Am Ende des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausbezahlung des noch bestehenden Resturlaubs.
Ein Beamter der Stadt Wien war in der Zeit vom 15.11.2010 bis zum 31.12.2010 krank. Danach fehlte er bis zum 30.06.2012 aufgrund zweier Vereinbarungen mit seinem Dienstherrn. Nach seinem daraufhin erfolgten Eintritt in den Ruhestand verlangte er eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub. Die Arbeitgeberin wies die Forderung mit der Begründung zurück, nach der Besoldungsordnung der Stadt Wien habe ein Arbeitnehmer, der das Unterbleiben des Verbrauchs des Urlaubs zu vertreten habe, keinen Anspruch auf eine solche Vergütung. Ob die österreichische Regelung wirksam ist, musste daraufhin der Europäische Gerichtshof entscheiden. Der stellte sich klar auf die Seite des Arbeitnehmers. Auch ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis von sich aus beendet, hat einen Anspruch auf finanzielle Vergütung wegen nicht verbrauchten Urlaubs. Das gilt auch dann, wenn der Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte. Die Besoldungsordnung der Stadt Wien war rechtswidrig.
Hinweis: Nicht genommener Urlaub ist also abzugelten. Sind Arbeitnehmer allerdings nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Arbeitslosengeld angewiesen, haben sie von einer entsprechenden Zahlung nichts: Die Urlaubsabgeltung wird dann voll auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
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