Teurer Sachverständiger: Gutachter mit überdurchschnittlichen Honoraren müssen Besteller darüber vorab aufklären
Sachverständige müssen den Geschädigten bei überdurchschnittlichen Honorarsätzen über das Risiko aufklären, dass die gegnerische Versicherung das Honorar nicht in voller Höhe ersetzen könnte.
Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte durch einen Sachverständigen ein Gutachten zur Schadenshöhe erstellen. Die Rechnung des Sachverständigen lag 60 % über dem ortsüblichen Sachverständigenhonorar. Die gegnerische Haftpflichtversicherung nahm deshalb eine Kürzung des Honorars vor.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) erfolgte die Kürzung zu Recht. Der Geschädigte, der nach einem Verkehrsunfall einen Sachverständigen beauftragt, geht davon aus, dass die gegnerische Versicherung im Rahmen der Einstandspflicht die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten ohne Abzüge übernimmt. Dem Besteller eines Gutachtens ist grundsätzlich nicht bekannt, dass er bei Sachverständigenkosten Gefahr läuft, einen Teil der Kosten selbst tragen zu müssen. Demgegenüber weiß jedoch der Sachverständige, dass die gegnerische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei überdurchschnittlichen Honoraren regelmäßig Abzüge vornimmt. Daraus ergibt sich ein Informationsgefälle, das nur dadurch zu beheben ist, dass die Sachverständigen, die ihre Leistung zu überdurchschnittlichen Honoraren anbieten, den (unwissenden) Besteller aufklären. Eine solche Aufklärungspflicht darf auch nicht mit dem Hinweis auf fehlende Kenntnis der Ortsüblichkeit der Honorare abgelehnt werden. Für die Beurteilung finden sich unterschiedliche Listen (DEKRA, TÜV, Sachverständigenverfahren), die zur Beurteilung herangezogen werden können, wobei hier nicht auf einzelne Positionen abgestellt werden darf, sondern eine bestimmte Bandbreite zu beurteilen ist.
Hinweis: Mit seiner Entscheidung weitet der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht bei Mietwagenvermittlungen auch auf Sachverständige aus. Liegt eine überhöhte Abrechnung des Sachverständigen vor, hat der Geschädigte entweder einen Freistellungsanspruch oder aber einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der überhöhten Kosten.
Quelle: BGH, Urt. v. 01.06.2017 – VII ZR 95/16
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