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Schlagwort: Urt. v. 02.05.2016 – 122 C 31597/15

Trotz Handynummer abgeschleppt: Grundstückseigentümer ist nicht verpflichtet, telefonisch nach dem Falschparker zu forschen

Abschleppkosten sind auch dann zu erstatten, wenn die Handynummer hinter der Windschutzscheibe hinterlegt wird.

Ein Pkw-Fahrer hatte gegen 22:30 Uhr seinen Pkw auf einem als solchen deutlich gekennzeichneten Privatparkplatz abgestellt. Als er am nächsten Morgen zu dem Parkplatz zurückkam, war das Fahrzeug abgeschleppt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München (AG) müssen die Abschleppkosten bezahlt werden. Durch das Abstellen seines Fahrzeugs auf einem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück beging der Fahrer eine Eigentumsverletzung. Der Grundstückseigentümer ist daher auch berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Halters bzw. Fahrers abschleppen zu lassen. Dass dieser seine Handynummer hinter der Windschutzscheibe hinterlegt hatte, lässt nach Auffassung des Gerichts einen Schadensersatzanspruch nicht entfallen. Der Berechtigte war nicht verpflichtet, nachzuforschen, wo sich der Fahrer aufhält. Dadurch, dass er den Zettel hinter der Windschutzscheibe hinterlassen hatte, suggerierte der Fahrzeugführer zugleich, dass er sein Auto nicht nur kurzfristig abgestellt hatte. Zudem konnte dem Zettel nicht entnommen werden, dass sich der Falschparker nach einem Anruf sofort wieder einfinden werde.

Hinweis: Ob die Entscheidung des AG einer obergerichtlichen Überprüfung standhalten würde, erscheint zumindest zweifelhaft. Der geschädigte Eigentümer ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Auch wenn auf dem Zettel nicht vermerkt war, wo sich der Fahrer aufhält, hätte dies ebenso wie die Frage, wann das Fahrzeug weggefahren werden könne, durch einen einfachen Anruf geklärt werden können.

Quelle: AG München, Urt. v. 02.05.2016 – 122 C 31597/15

Thema: Verkehrsrecht