Zu schwungvoll gedreht: Selbsternannter Tanzkönig haftet nicht für Folgen eines freiwillig ausgeführten Paartanzes
Verletzungen beim Sport durch den Partner sind ärgerlich und werden meistens von niemandem ersetzt, selbst wenn die Tätigkeit, die zum Schaden führte, auf den ersten Blick eigentlich nicht als Sportunfall anzusehen ist.
Eine Frau wurde auf einer Feier von einem Bekannten zu einem gemeinsamen Paartanz aufgefordert. Der Mann bezeichnet sich selbst sogar als Tanzkönig. Die Frau teilte ihm mit, dass sie nicht tanzen könne, begab sich aber trotzdem mit ihm auf die Tanzfläche. Bei einer schwungvollen Drehung wurde sie dann von ihrem Tanzpartner losgelassen, stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Schließlich klagte sie gegen ihren Tanzpartner und wollte Schadensersatz erhalten – den sie allerdings nicht bekam.
Die Gefahr eines Sturzes beim Tanzen besteht grundsätzlich und ist allgemein bekannt. Auch war die Gefahr für die Frau erkennbar, so dass die Folgen des Unfalls ihrem Tanzpartner nicht zuzurechnen waren. Es lag eine Selbstgefährdung vor. Die Frau hätte durch eine klar formulierte Absage oder ein Verlassen der Tanzfläche den Tanz verhindern können.
Hinweis: Es gibt also keine Haftung des Tanzpartners für Unfallfolgen. Und das dürfte nicht nur für den Tanzsport, sondern für andere Sportarten ebenfalls gelten.
Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.08.2017 – 13 U 222/16
Thema: Sonstiges