Verkehrssicherungspflicht: Schaden bei Mäharbeiten am Straßenrand
Das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses bei einem Unfall setzt nicht automatisch eine absolute Unvermeidbarkeit voraus. Es reicht die Durchführung der erforderlichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen, um den Unabwendbarkeitsnachweis zu führen.
Ein Pkw-Fahrer befuhr eine Bundesstraße. Neben der Bundesstraße wurden Mäharbeiten durch einen Traktor mit einem Mähausleger ausgeführt. Während der Vorbeifahrt flog ein Holzstück gegen das Auto und verursachte Sachschaden. Der Halter des Pkw verlangte von dem Verkehrssicherungspflichtigen Schadensersatz.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm besteht aber kein Anspruch auf Schadensersatz. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Schaden an dem Pkw durch ein hochgeschleudertes Holzstück verursacht wurde, wären Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, weil das Schadensereignis ein für das Land unabwendbares Ereignis darstellt.
Die Unabwendbarkeit eines Unfalls setzt dabei keine absolute Unvermeidbarkeit voraus. Vielmehr ist hierfür ausreichend, dass das schadensstiftende Ereignis auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Werden Mäharbeiten durchgeführt, sind die Mitarbeiter des zuständigen Straßenbaulastträgers verpflichtet, solche Sicherungsmaßnahmen zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer zu ergreifen, die mit vertretbarem Aufwand zu erreichen sind. Umfangreiche Sicherungsmaßnahmen – wie das Aufstellen einer mitführbaren Schutzplane, der Einsatz eines weiteren Fahrzeugs sowie das vorherige Absuchen der zu schneidenden Fläche auf etwaige Steine – ist bei einer großen Rasenfläche wirtschaftlich unzumutbar und somit nicht möglich. Ausreichend war hier der am Traktor angebrachte Ausleger, der die Gefahr des Herausschleuderns eines Gegenstands aus dem Mähkopf auf ein Minimum reduziert.
Hinweis: Von dem Verkehrssicherungspflichtigen wird nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass er die Sicherungsmaßnahmen ergreift, die erforderlich und zumutbar sind. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist vom Einzelfall abhängig. So ist es durchaus möglich, dass nach Mäharbeiten mit einem motorgetriebenen Rasenmäher eine andere Beurteilung erfolgt wäre.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2014 – 11 U 169/14
Thema: Verkehrsrecht